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BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – IV ZR 156/09

4. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 156/09 vom

29. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller

am 29. Juni 2011

beschlossen:

1. Der Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen.

2. Die Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Beschluss wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe§

1 1. Der Senat hat die infolge eines Schreibversehens falsche Ang abe des Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt.

2 2. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

3 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi ehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Par teivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b escheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom

27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

4 Derartige Verstöße liegen nicht vor.

5 a) In Bezug auf den Umfang des Versicherungsschutzes hat die Klägerin zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt geltend gemacht, der Versicherungsvertrag sei anders auszulegen als vom Berufungsgericht und dem Senat angenommen. Einen Gehörsverstoß zeigt sie aber nicht auf.

6 aa) Den unter Beweis gestellten Vortrag, die Maklerin M. GmbH, die den Versicherungsvertrag für die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten ausgehandelt hatte, habe nach Eintritt der Schadenfälle mehrfach den Standpunkt eingenommen, der Versicherungsschutz reiche "bis zum Konto des Kunden", hat der Senat berücksichtigt. Die Auslegung des Versicherungsvertrages durch das Berufungsurteil erweist sich indes auch dann nicht als rechtsfehlerhaft, wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt; denn er belegt nicht, dass die Vertragsparteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend eine Regelung treffen wollten, die im Wortlaut des Versicherungsvertrages keinen ausre ichenden Niederschlag findet.

7 bb) Mit der Behauptung, die Beklagte habe anlässlich früherer Schadenbearbeitungen niemals darauf hingewiesen, dass allein Bargeld versichert sei, hat die Klägerin lediglich ein mögliches Indiz für die Ve rtragsauslegung benannt. Dass das Berufungsgericht, welches dennoch zu einer anderen Vertragsauslegung gelangt ist, diesen Vortrag übe rgangen hätte, ist nicht ersichtlich. Erst recht zeigt die Anh örungsrüge

keine eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat auf.

8 cc) Zu Unrecht beanstandet die Anhörungsrüge die Nichtbeachtung von unter Zeugen- und Urkundenbeweis gestellten Versicherungsbestätigungen, die die Beklagte zugunsten zweier anderer Auftraggeber, der C. und der D. Bank, ausgestellt hatte. Das Berufungsgericht durfte im Ergebnis annehmen, dass diese besonderen Versicherungsbestätigungen gegenüber den sonstigen für die Auslegung des Versicherungsvertrages bedeutsamen Umständen keine ausreichende Aussagekraft für den Umfang des Versicherungsschutzes hatten. I nsoweit ist bereits ein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht nicht belegt. Die Anhörungsrüge zeigt aber insbesondere nicht auf, inwieweit dieser Punkt Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war und damit eine eigenständige Gehörsverletzung seitens des Senats vorlieg en soll.

9 b) Soweit das Berufungsgericht einen - allein versicherten - Verlust von Bargeld im Ergebnis verneint hat, hat es sich bereits mit den von der Anhörungsrüge nochmals vorgetragenen Besonderheiten bei der Au szählung, Einzahlung und Verbuchung des von der Versicherungsnehm erin transportierten Bargeldes, insbesondere auch damit befasst, dass dieses zunächst auf ein Konto der Versicherungsnehmerin bei der Bundesbank eingezahlt wurde und teilweise schon zuvor Buchungsanweisungen erteilt waren, die erst mittels danach eingezahlten Geldes ausg eführt werden konnten. Die Anhörungsrüge kann auch hier keinen Erfolg haben.

10 aa) Mit den von der Klägerin bereits in den Vorinstanzen erhob enen Einwänden gegen eine Auslegung des Wortlauts de r Transportver-

träge dahin, dass eine Einzahlung transportierten Bargeldes im so genannten Nicht-Konto-Verfahren nicht zwingend geboten sei, hat sich das Berufungsgericht umfangreich auseinandergesetzt. Zu den dazu erhob enen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. Mai 2011 (unter Rn. 18 ff.) ausführlich Stellung genommen, ohne dafür auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09), dem ein anderer Transportvertrag zugrunde lag, zurückzugreifen.

11 (1) Die Anhörungsrüge macht nunmehr geltend, Berufungsgericht und Senat hätten unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu übergangen, dass bei den Verhandlungen anderer Gesellschaften ihres Mutterkonzerns über deren Transportverträge zwischen den Vertragsparteien mündlich ausdrücklich das Nicht-Konto-Verfahren vereinbart worden sei.

12 Ungeachtet dessen, dass sich hieraus kein zwingender Rückschluss auf den Inhalt der hier in Rede stehenden Transportverträge und insbesondere auch keine - nachträgliche - Änderung der allein maßgeblichen Vereinbarungen der Klägerin und der R. K. GmbH mit der H. W. GmbH ergibt, kann die Klägerin damit nicht mehr gehört werden. Sie macht im Kern geltend, schon das Berufungsgericht habe den genannten Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verfahrensfehlerhaft übergangen. Darin liegt eine Verfahrensrüge, die die Klägerin in der von § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO vorgeschriebenen Form und innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde hätte erheben müssen.

13 (2) Das Begründungserfordernis des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu

BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 unter II 2 b bb; Musielak/Ball, ZPO 8. Aufl. § 544 Rn. 17), denn nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO müssen die Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Das umfasst nicht nur Ausfü hrungen zu den besonderen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern auch Darlegungen dazu, welchen Rechtsverstoß der B eschwerdeführer dem Berufungsgericht zur Last legt und inwieweit dieser entscheidungserheblich ist. Kommt es auf Umstände an, die das Berufungsgericht nach Meinung des Beschwerdeführers verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt hat, so ist nach Maßgabe des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO eine Verfahrensrüge zu erheben (BGH aaO).

14 (3) Die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzula ssungsbeschwerde lässt sich nicht mit der Anhörungsrüge in der Weise beheben, dass darin Verfahrensrügen und der sie stützende Vortrag nachgeholt werden. War die Verfahrensrüge in der Nich tzulassungsbeschwerde demnach nicht erhoben, stellt es keine Gehörsverletzung des Senats dar, sie nicht beschieden zu haben.

15 bb) Mit der Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Bu ndesbankgebühren-Abrechnungen hat sich das Berufungsgericht in der Weise auseinandergesetzt, dass es umfangreich die praktische Durc hführung der Geldentsorgung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, die belegte (geringe) Zahl von Einzahlungen spreche für eine vorherige Bündelung transportierten Geldes und gegen die Praktizierung des Nicht-Konto-Verfahrens. Einen Gehörsverstoß deckt die Anhörungsrüge insoweit nicht auf.

cc) Sahen die Transportverträge die Durchführung des Nicht-Konto-Verfahrens nicht zwingend vor, so stellt es auch keinen Gehör sverstoß dar, wenn das Berufungsgericht in der von der Klägerin darg elegten Behandlung der transportierten Gelder, die es im Berufungsurteil ausführlich erörtert hat, keinen versicherten Bargeldverlust, insbesond ere keine bereits ausreichende, nach außen tretende Manifestation des Willens der H. -Verantwortlichen gesehen hat, sich Bargeld schon auf der Transportstrecke anzueignen. Entgegen dem Vorwurf der Anh örungsrüge hat auch der Senat die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin erwogen. Sie räumt selbst ein, dass das transportierte Bargeld in Filialen der Bundesbank eingezahlt worden ist. Die Anhörungsrüge bezweckt insoweit lediglich, die bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene Auffassung der Klägerin gegen die anderslautende Auffa ssung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt.

Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2008 - 6 O 306/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2009 - 8 U 213/08 -