BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 wird das
Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafaus-
spruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf sie-
ben Jahre und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4
StPO).
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die
Revisionen der Angeklagten F. und H. werden
als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
Der Angeklagte K. ist nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe
nennen demgegenüber eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Mo-
naten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann die-
ser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe,
die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine An-
haltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für an-
gemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch
beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich
im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilste-
nor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 – 1 StR 370/56 – und vom
19. März 1957 – 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003
– 2 StR 197/03 – und vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; En-
Rdn. 18).
Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Stra-
fen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine
noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom
12. September 1991 – 4 StR 414/91 –, vom 21. April 1992 – 1 StR 801/91 –,
vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00 –, vom 13. Dezember 2001
– 3 StR 437/01 – und zuletzt vom 14. Januar 2009 – 4 StR 579/08; jeweils
m.w.N.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39a).
So liegt der Fall hier. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ei-
ne niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der
Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag-
ten K. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten
Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 23. Feb-
ruar 2009 hat vorgelegen.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König