BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
- 4 StR 652/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen |
Jürgen ME ohne festen Wohnsitz, geboren am
GERD 1955 in ze zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10, Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Mayer Zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor EEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2, Juli 1976, soweit
es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründez
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
"Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine unzulässige Wahrunterstellung durch das Landgericht gerügt wird, ist allerdings offensichtlich unbegründet.
Dagegen greift die Sachrüge durch. Die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge hält ‚rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach dem gemeinsamen Plan des Angeklagten und seines rechtskräftig verurteilten Mittäters KW sollte der Rentner GW zur Herausgabe von 20 DM veranlaßt werden, wozu notfalls "Gewalt in Form von Schlägen" angewendet werden sollte. Dementsprechend wurden gegen CB, ser zur Zahlung nicht bereit war, zunächst Schläge ins Gesicht (durch KW und in den Magen oder gegen die Schulter (durch den Angeklagten) ausgeführt, In der Wohnung des CHE gingen dann Tätlichkeiten nur noch von KB aus, der ihn, während der Angeklagte im Wohnzimmer nach Geld suchte, mit Fausthieben so mißhandelte, daß er in der Diele bewegungslos liegen blieb. In Abwesenheit des Angeklagten benutzte | daraufhin einen schweren Glasaschen-
becher als Werkzeug und schlug ihn GE mehrfach mit Wucht auf den Kopf, Als der Angeklagte anschließend beide, KB nierbei mit dem Aschenbecher in der Hand, erblickte, entfernte er sich aus der Wohnung mit den Worten: Hör auf, hier ist nichts mehr, wir hauen abI",
Nach vergeblicher weiterer Suche beschl10ß KW zur Verdeckung der Tat nunmehr, den Rentner zu erdrosseln und versetzte ihm, als dies nicht gelang, mit dem Aschenbecher
weitere Schläge ins Gesicht und auf den Kopf, "bis dieser
schließlich infolge Bluteinatmung verstarb" (UA S, 11 unter VI 1),
Auf diese Feststellungen kann eine Verurteilung des Angeklagten nach den §§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 251 StGB nicht gestützt werden, Die innere Tatseite des Verbrechens nach § 250 Abs, 1 Nr. 3 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach den Urteilsausführungen war der Todeserfolg für den Angeklagten vorhersehbar und es hätte sich ihm im Hinblick auf die brutale Behandlung durch Schläge mit der Hand und Fausthiebe die Todesgefahr aufdrängen müssen, Diese Formulierungen sprechen für einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Der neugeschaffene Tatbestand des gefährlichen
Raubes erfordert aber vorsätzliches Handeln, wobei bedingter
Vorsatz genügt (vgl. Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 250 Rän, 24; Dreher StGB 36. Aufl. § 250 Rn. 7; Lackner StGB 11. Aufl, § 250 Anm. 2 b; vgl, auch für den entsprechenden Fall des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB: BGHSt 26, 176, 180).
Das Landgericht hat weiter die Rechtsgrundsätze über den "Exzeß" des Mittäters nicht berücksichtigt (vgl. dazu
LK 9. Aufl. § 47 aF Rn, 25). Es geht davon aus, daß erst die Schläge des Ki mit dem Aschenbecher nach dem Weggang des Angeklagten bewirkten, daß das Opfer Blut einatmete und daran verstarb. Daß die Verwendung des Aschenbechers als Tatwerkzeug und die tatsächlich zum Todeseintritt führende Handlungsweise des KOGEERB vom Angeklagten - sei es auch nur stillschweigend - gebilligt worden ist, 1§ 8t sich den Feststellungen nicht entnehmen. Auch nach § 251 StGB können dem Angeklagten: jedoch nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet werden, die er - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gewollt hat. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. RG DRiZ 1925, Nr. 127; RG DJZ 1932, 611; RG HRR 1932, Nr. 1523; BGH NIW 1973, 377; BGH, Urteil: vom 6. Juli 1960 - 2 StR 267/60).
Zwar begründet nicht jede Abweichung von dem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses. Bei Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß, und solchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, läßt sich in der Regel auf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJW 1973, 377; vgl. auch LK 9. Aufl. § 47 Rdn, 25; Schönke/ Schröder StGB 18. Aufl. § 25 Rdn. 67). Die Verwendung des schweren Glasaschenbechers als Schlagwerkzeug übersteigt aber möglicherweise in ihrem Schweregrad die ursprüngliche gemeinschaftliche Vereinbarung, daß "Gewalt in Form von Schlägen" angewendet werden soll. Was der Angeklagte und sein Mittäter hierunter tatsächlich verstanden haben, ist bisher nicht geklärt. Es ist dem Urteil jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Ange-
klagte, der selbst dem Opfer nur Faustschläge auf den
“ Körper versetzt hat, eine Gewaltanwendung ohne jedes Maß gebilligt hätte oder daß ihm die Handiungsweise des KEEEW völlig gleichgültig gewesen wäre.
Eine Bestrafung des Angeklagten nach § 251 StGB ist nur in dem Falle möglich, daß das Opfer infolge vom Angeklagten gebilligter Gewaltanwendung gestorben wäre und ihn insoweit der Vorwurf der Leichtfertigkeit treffen würde. Hierzu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Daß der Angeklagte mit dem tödlichen Erfolg der von ihm jedenfalls gebilligten einfachen Schläge gerechnet hat oder diese Möglichkeit hätte voraussehen können, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, da tatsächlich diese Schläge den Todeserfolg nicht herbeigeführt haben (BGH, Urteil vom 6. Juli 1960 - 2 StR 267/60).
Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, nach dem Verlassen der Wohnung‘ entgegen seiner Garantenstellung aus vorangegangenen gefährdendem Tun nichts zur Rettung des Opfers unternommen zu haben, so unterfällt dies nicht mehr dem Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts des § 251 StGB; denn die leichtfertige Herbeiführung des Todes muß durch eine Handlung verursacht werden, die ein Merkmal des Grunddelikts verwirklicht (BGH NJW 1955, 1327; LK StGB 9. Aufl. § 56 aF Rdn. 30; Schönke/Schröder StGB 18, Aufl. § 18 Rdn. 5). Die dem Täter vom Landgericht angelastete Unterlassung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB nicht aus; insoweit kommt allenfalls eine (selbständige) vorsätzliche oder fahrlässige Tötung durch Unteriassen neben Raub in Betracht. Eine Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Todeserfolg ist allerdings bisher nicht festgestellt.
Durch die Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB 1975 hat sich an dieser Betrachtungsweise nichts geändert,
Das Landgericht wird unter Beachtung der dargelegten Grundsätze die innere Einstellung des Angeklagten zum. äußeren Tatgeschehen neu aufzuklären haben. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehlerfrei zustandegekommen sind, können sie aufrechterhalten bleiben.
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Hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen Mord und einem Verbrechen nach § 251 StGB wird auf BGHSt 26, 175 hingewiesen.
Mayr | Spiegel u Mayer
RiBCH Zipfel ist z.Zt. beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Mayr Knoblich