5 StR 24/83 2185 097
ImNamen des Volkes
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In der Strafsache
gegen
den Maler Karl-Heinz C EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1954 in DEE
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstanls 1.R. u.a,
hat der 5.Strafsenat Jdes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2,.April 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzunder,
Bundesrichterin Dr.Xoffka
Bundesrichter Schmidt
Bundısrichter Siemer
Bundesrichter Kersting als bsisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EREREEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeumtin der Geschäftsstelle,
für Recht urkanntı
Auf die Revision der Stsatsanwaltschaft wird das Urteil des Lendgerichts in Hannover vom 18.Mai 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte nicht wegen Verkehrsunfallflucht zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worGen ist,
2. im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wiri in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründesgz
Das Schöffengericht hat den Angeklagten (a) wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Diebstahls eines Kraftwagens durch Einbruch in eine- Garage), (b) wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tıteinheit mit Fahren (des gestohlenen Wagens) ohne Führerschein ($. 24 Abs.1l Nr.1 StVG) und "fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs" (Verstöße gegen $$: 1, 8 Abs.2, 9 Abs.1l StVO) und (c) wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die er in der Hau»tverhandlung vor der Strafkammer "mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall beschränkte. Die "sStrafkammer hat ohne nähere Begründung diese Rechtsmittelbeschränkung als wirksam angesehen und die Prüfung des Urteils darauf beschränkt, ob der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zu bestrafen und gegebenenfalls die Gesamtstrafe zu ändern sei.
Die Strafkammer ist sodann zu dem Ergebnis gekommen, daß sich dem Angeklagten weder ein schwerer noch ein einfacher Diebstahl nachweisen lasse und auch kein Vergehen nach § 248b StGB in Betracht komme, Der Angeklagte habe sich jedoch - entsprechend seiner eigenen Einlassung - auf jeden Fall einer (Fumd-) Unterschlagung schuldig gemacht.
Wegen Unterschlagung durfte nach der Ansicht der ‚Strafkammer der Angeklagte aber nicht mehr verurteilt werden. Denn - so heißt es in den Urteilsgründen -— die Unterschlagung stehe in Tateinheit zu dem vom Angeklagten weiterhin .begangenen Vergehen gegen § 24 Abs.1l Nr.1l StVG. Wegen dieser Tat sei jedoch der Angeklagte wegen der Beschränkung seiner Berufung bereits rechtskräftig abgeurteilt worden. Damit dürfe er auch wegen der tateinheitlich begangenen Unterschlagung nicht mehr straf-
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verfolgt werden. Die Stvafkammer hat daher"hinsichtlich des Vorwurfs des schweren Diebstahls" das Verfahren eingestellt.
Sodann hat das Lindgericht aus den vom Schöffengeric] verhängten beiden Einzelstrüfun wegen Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und "2ahrlässtläh Mrkehrsgefähräung" und wegen Unfallfluc und den nunmehr gemäß § 79 StGB einbezogenen Einzelstrafer aus dem Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7.August 1961 eine Gesamtstrafu. von zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus gebildet.
Gegen dieses Urteil hat die Stzatsanwaltschaft Revision eingelegt. Des Rechtsmittel wendet sich insbesondere gegen die Annahme des landgerichtlichen Urteils, hinsichtlich des Vorwurfs des schweren Diebstahls (nach Auffassung der Strafkammers; Unterschlagung) sei die Strafklage verbraucht.
Das Oberlandesgericht in Celle hat sich zur Entscheidung über die Revision für unzuständig erklärt und die Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen, weil die Strafkamner ihre Strafgewalt als Berufungsgericht überschritten habe (§ 24 Abs.2 GVG) und die angefochtene Entscheidung daher als Urteil des ersten Rechtszuges zu behandeln sei.
Der Senat hat daher nach § 348 Abs.2 StPO über die Revision der Staatsanwaltschaft zu untscheiden. Das Rechtsmittel ist begründet.
Mit Recht macht die Revision geltend, das Landgericht " hätte das Verfahren nicht wegen des Vorwurfs des schweren
Diebstahls einstellen dürfen, Denn die Strafkammer hat zu
Unfecht 'angenomnen, die nachträgliche Beschränkung der Berufung auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls “ sei wirksam und die Verurtiilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatuinheit nit dem Vergehen nach
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an
§ 24 StVG (Fahren. olıne Vührerschein) und "fahrlässiger Gefährdung des Straßen’urkehrs" sei ebenso wie die Verurteilung sus § 142 StGB dsmit in Rechtskraft erwachsen.
zwar geht die Stzüfknmner (vgl. BGH NJW 1963,212) zutreffend davon «us, daß zwischen der Zueignung des Kraftwagens - ıag diese nun uls Diebstahl oder als Unterschlagung anzusehen sein - und dem Vergehen nach § 24 Abs.1 Nr.1l StVG Tatsinheit besteht, Andererseits trifft aber auch die farrlässige Körperverletzung mit dem fortgesetzten Vergelien des Fahrens ohne Führerschein tateinheitlich zusammer. Dadurch wird aber sachlichrechtlich nichts daran geändert, daß der Diebstahl oder die Unterschlägung und die fahrlässige Körperverletzung im Verhältnis der Tatr.chrhcit stehen. Denn das Vergehen nach § 24 Absatz 1 Nr.I StVG ist ihnen gegenüber die minderschwere Straftat. Es hat daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt NJW 1963, 212,213 zu II 1 mit weiteren Nachweisen) nicht die Kraft, die beiden schwerer wiegenden Straftsten zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden.
In allgemeinen ist uuch davon auszugehen, daß ein Rechtsmittel auf eine der mehreren selbständigen Taten beschränkt werden kann. Das gilt jedoch nicht, wenn zwei unter sich im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Straftaten jeweils mit ein und derselben minderschweren fortgesetzten Straftat tuteinheitlich zusammentreffen. In- einem solchen Falle wird -zwar nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung aus sachlichrechtlichen Gesichtspunkten verneint, daß auch die schwereren Straftaten untereinander zu viner einheitlichen Straftat verbunden werden. Damit ist jedoch nicht die verfahrensrechtliche
Frage entschieden, ob nicht über sämtliche Straftaten, nämlich
sowohl die schwereren Straftsten als auch die minderschwere
. Straftat nur einheitlich entschieden werden kann (vgl.
BGHSt 6 ‚92,97). Diese Frrgs ist zu bejahen. Zwar kann es
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zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten aus sachlichrechtlichen Gründen notwendiss scin, die schwereren Straftaten als selbständig zu betrachten, obwohl sie jeweils mit ein und derselben fortgesetzten minderschweren Straftat in Tateinheit stehen. Trotzdem kiunn eine Straftat, mit der zwei schwerere Straftiten in Tıtvinhcit stehen, nicht derart auseinandergerissen werden, daß die Verurteilung wegen derselben Straftat zum Teil, nämlich soweit sie mit der ei schwereren Straftat zusamentriift, rechtskräftig sein kön im übrigen aber nicht. Ein solches Ergebnis wäre mit den Grundsätzen des geltenden Strafverfahrensrechts, insbesond über die Unteilbarkeit les Schuldspruchs und den Verbrauch der Strafklage unvereinbar. Daher macht es die fortgesetzt Handlung, zuch wenn sis die beiden schwereren Straftaten sachlichrechtlich nicht zu ciner rechtlichen Einheit zusam fassen kann, unmöglich, über eine der beiden schwereren Straftaten gesondert zu entscheiden (vgl. BayObLG NJW 1957 1485)«
Die Berufung des Angeklagten unfaßte daher trotz ihre: nachträglichen Beschränkung auf die Verurteilung wegen schweren Rückfelldiebstahls auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein und wegen "fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs!", Das von der Strafkammer angenommene Hindernis für eine sachliche Entscheidung über den Vorwurf des Kraftwagendiebstahls bestand nicht, vieluchr wurde der Schuldspruch durch die Beschränkung nur insoweit rechtskräftig, als der Angeklagte wegen Verkehrsunfsllflucht vom Schöffengericht verurteilt worden war. Allerdings zeht das Schöffengericht davon aus, der Diebstahl (nach Ansicht des Landgerichts die Unterschlagung) des Kraftwagens stehe ebenso wie die Verkehrsunfallflucht mit dem Vergehen gegen § 24 Abs.l Nr.1l StVG nicht in Tateinheit. Darauf kommt es jedoch nich’ an, vielmehr auf die zutreffende Beurteilung. In dieser Beziehung ist - wie schon ausgeführt -— dem Landgericht darin zu folgen, daß der Diebstahl oder die Unterschlagung. ebenso wie die fahrlässige Körperverletzung, mit dem Vergehen nach § 24 Abs.1 Nr.l StVG in Tateinheit steht.
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Das Landgericht hätte jedoch weiter beachten müssen, daß es sich bei dem Vergehen des Fahruns ohne Führerschein um eine fortgesetzte Straftat h:.nduelt und daher die beiden schwereren straftaten mit ein und dursulben Straftat aus § 24 Absel
Nr.l StVG zusammentrefien.
Im übrigen hätte die Strafkanmer auf die Berufung des Angeklagten das schöffengerichtliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und "fahrlässizer Gefährdung des Straßenverkehrs" sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufheben und insoweit die Kosten der Berufung der Landeskasse euferlegen müssen. Alsd:nn hätts das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges im Umfange der Aufhebung erneut über den Schuldspruch entscheiden müssen und unter Einbeziehung der schöffengerichtlichen Einzelstrafe für das Vergehen der Verkehrsunfallflucht und der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7.iugust 1961 eine neue Gesamtstrafe bilden müssen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schnidt Siuner Kersting