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BGH, Urteil vom 22.04.1954 – 4 StR 807/53

4. Strafsenat

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E Gesetz: StGB A§ 265, 266 G RN

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Rerhiceata: Dic Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstandes ist straflose Nachtat. es sei dern, dass sie einen neuen Rechtsschaden dem dur.:h die Vortat schon eingetretenen Nachteil hinzufügt..

Aktsnzeichen: 4 StR 807/53 Urt. des BGH v. 22, Apriı 1954 LG Essen

14 4 4 hstR. 801/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Journalisten Franz C MEEEE> zu: Te "ep. geboren an @. iD ED ir Temp,

2.) den Bautechniker Friedrich _ C EEE zus remm-: CE.

ED ir vw,

geboren am &.

3.) den Bauingenieur Richard GC EEE aus EB. üort U IT

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geboren am &. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3]. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten nur wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt sind. Im Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen,

Von Rechts wegen

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Die angeklagten Brüder Friedrich und Richard Ge» gründeten das Baugeschäft "Gebrüder Goldau", Zusammen mit einem Invaliden unterzogen sie sich der technischen und der handwerklichen Aufgaben, während ihr Vater Franz Gi die geschäftlichen Angelegenheiten für seine Söhne besorgte. Das Geschäftskapital bestand aus 9000 DM, einigem Handwerkszeug und einer Schubkarre. Bauvorhaben waren die zu errichtenden Miethäuser in Ep: EIeiENWBstrasse ße, in dem 15 Wohnungen vermietet wurden, obwohl nur 11 vorhanden weren;z MBstrasse ®, für das 7 Wohnungen geplant, jedoch 17 vergeben wurden; Fra>strasse @®, für das 9 Wohnungen vorgesehen, aber 19 vermietet wurden; Ti - &D- Strasse WB, für das 4 Mietverträge abgeschlossen wurden, obwohl dieses Grundstück nicht einmal im Eigentum der Gebrüder stand. Erstellt wurden nur das erste Bauvorhaben und das zweite bis zum 1. Stock. Sämtliche getäuschten Mieter zahlten erhebliche Bauvorschüsse, insgesemt rund 70 000 DM; sie wurden ohne Rücksicht auf den vereinbarten Verwendungszweck entweder für die ausgeführten Bauvorhaben oder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbraucht.

Das Landgericht hat die Angeklagten als Mittäter wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§§ 263, 73 StGB) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten haben Revision eingelegt; alle erheben die Sachbeschwerde.

Die Brüder Goldau beanstanden auch das Verfahren. Ihre Ausführungen ergehen sich teilsin unbeachtlichen Protokollrügen (RGSt 68, 273, 274) oder werden durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO)

oder stü5zen sich auf einen Text des § 243 StPO, der nicht meh gilt. Lie Urteilsbegründung entspricht auch offensichtlich ge, Erfordernissen des § 267 StPO.

Die Sachbeschwerden aller Beschwerdeführer sinä jedoch teilweise begründet,

Die Verurteilung wegen Betruges begegnet allerdings keinen durchgreifenden Bedenken, Der Vater wusste, dass man mit so geringen Betriebsmitteln nicht mehrere grosse Bauvorhaben durchführen konnte. Gleichwohl spiegelte er den Wohnungsuchenden feste Einzugstermine vor oder er vermietete Wohnung die nicht mehr zu vergeben waren, und veranlasste die Geldgeber durch diese Täuschung, sich an den "Baukosten zu beteiligen Keiner der um ihr Geld besorgten Mieter hätte bei Kenntnis der ungewissen Finanzierungslage einen Zuschuss gewährt; das erka te auch Ger Vater. Zu der vereinbarten Leistung sind nur die Vertragspartner gekomien, die im Hause EiiilBstrasse ie haben einziehen können, Alle anderen haben weder eine Wohnung erhalten noch das Geld zurückbekommen, Der Vater hat auch in Vorteilsabsicht gehandelt: er wollte mit den Zuschüssen seinen Söhnen eine Existenz aufbauen und den eigenen Lebensunterhalt sowie den seiner Kinder damit bestreiten. Diese Ziele durfte er nicht auf Kosten seiner künftigen Mieter verwirklichen. Die Revisionsrechtfertigung dieses Beschwerdeführers wendet sich in einzelnen auch nur gegen die Verurteilung aus § 266 StGB.

Die Brüder Goldau waren über die Geschäftsführung ihres Vaters genau unterrichtet und mit ihr einverstanden, vornehmlich war ihnen als den Inhabern des Baugeschäfts und den Eigentümern von drei Grundstücken die finanzielle Lage des

Unternehmens bekannt, Die Angriffe der Revision gegen diesen Teil der Urteilsgründe übersehen, dass die richterliche Überzeugung von der Schuld der Angeklagten nicht das Ergebnis notwendiger Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein braucht. Auch Schlussfolgerungen auf Tatsachen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen. Wur eine schlechterdings unmögliche Überzeugung darf das Tatgericht nicht haben. Eine solche lässt das Urteil auch nicht erkennen. Selbst wenn die Söhne gehofft haben. es werde der Geschäftstüchtigkeit ihres Vaters schliesslich gelingen, die Bauvorhaben zu finanzieren, so steht dem die tatrichterliche Feststellung nicht entgegen, dass sie das Wagnis ihrer Geschäfte erkannten. Wenn sie es billigend in Kauf nahmen, dass ihr Vater die zahlreichen Mieter bewusst über diesen wesentlichen Punkt fortgesetzt täuschte, indem er sie durch feste Einzugstermine in Sicherheit wiegte und sie zur Auszahlung der beträchtlichen Zuschüsse veranlasste, so ist auch pvei den Söhnen der innere Tatbestand des Betruges gegeben, für den der bedingte Vorsatz ausreicht. Der Senat ist daher an die rechtlich möglichen Feststellungen der Strafkammer gebunden. Auch der Tätervorsatz ist rechtsirrtumsfrei dargelegt. Soweit die Revision Tatsachen vorbringt, die das angefochtene Urteil nicht enthält, darf sie der Senat nicht berücksichtigen. Zu einer eigenen Beweiswürdigung ist er gleichfalls nicht berufen (§ 337 St?O).

Bedenklich ist jedoch die Verurteilung wegen Untreue. Zwar haben die Beschwerdeführer den Treubruchstatbestand des § 266 StGB, nicht - wie die Strafkammer meint -— den Missbrauchtatbestand erfüllt (vgl. BGHSt. 1, 186; OLG Braunschweig NJW 1953, 1604 Nr. 30% das gilt auch für den Vater, da das

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Treuverhältnis auch Beziehungen rein tatsächlicher Art umfasst, Das Urteji lässt aber jede Begründung für ein tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftatbestände vermissen. Ein solches ist zwar möglich, im allgemeinen ist jedoch im Gegensatz zu der Annahme des OLG Braunschweig (NJW 1951, 932 Nr. 26) die Veruntreuung eines auf betrügerische Weise erlangten Gegenstandes nur eine straflose Nachtat, es sei denn, dass sie einen neuen Rechtsschaden dem durch die Vortat schon eingetretenen Nachteil hinzufügt (vgl: LK 1953 Vorbem,. § 73 III B 3 c), Auch das Reichs gericht hat die an sich den Tatbestand der Untreue erfüllende Verwertung betrügerisch erlangter Gegenstände als straflose Nachtat gewürdigt (RGSt.48, 290). Eine andere rechtliche Beurteilung haben nur solche Fälle gefunden, in denen der Täter

das Vermögen verschiedener Personen geschädigt (vgl, RGSt. 73, 6,8; RG DR 1940, 792 Nr. 7) oder den durch den Betrug entstandenen Schaden erweitert oder vertieft hatte (RGSt. 67, 273, 275). Das Schrifttum hat bei der Berufung auf diese Entscheidung ihre tatsächlichen Voraussetzungen nicht immer beachtet. Wie sich zus dem Urteil ergibt, war der Vorsatz der Beschwerdeführer von Anfang an darauf gerichtet, sich mit dem Besitz des

Geldes zugleich die volle Verfügungsgewalt zu sichern, um es nach Belieben zu eigenem Nutzen verwerten zu können. Dann stellt aber das vertragswidrige Verhalten lediglich die Weiterführung des schon vollendeten, aber noch nicht beendeten Betruges dar.

Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Der Strafausspruc war schon deshalb aufzuheben, weil das Lendgericht die Strafe dem § 266 StGB entnomeen hat. Wenn die Strafkammer nach tatsächlich erschöpfender und rechtsirrtumsfreier Würdigung aller Unstände zur Überzeugung gelangte, dass ein besonders schwerer Fall nicht vorliege und daher der regelmässige Strafrahmen zur Sühne der Tat ausreiche, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Insoweit gehen die Angriffe

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der Revision der Staatsanwaltschaft fehl.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

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Dr, Augustin Seibert