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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 11 Ca 5778/25

11. Kammer

ECLI:DE:ARBGK:2026:0129.11CA5778.25.00

Tatbestand§

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Stichtagsklausel.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 01.07.2022 beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.400 €. Mit Schreiben vom 10.05.2025 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.06.2025.

In dem Arbeitsvertrag der Parteien ist unter § 3 (Gehalt) geregelt:

„(a) Ihrer Tätigkeit entsprechend erhält die Angestellte ein Gehalt in Höhe von monatlich brutto 4.000,00. Der Arbeitgeber bezahlt der Angestellten außerdem einen Fahrkostenzuschuss in Höhe von brutto 50,00 monatlich. Die Abrechnung und Auszahlung des Entgelts erfolgen am Ende eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat.

(b) Darüber hinaus erhält die Angestellte ein 13. Gehalt, hälftig zum 30. Juni und 30. November eines jeden Jahres. Der Anspruch setzt voraus, dass das Angestelltenverhältnis am Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist; ausgenommen hiervon ist die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Anteilige Zahlungen werden nicht gewährt. Die Angestellte ist verpflichtet, das 13. Gehalt zurückzuzahlen, wenn sie bis zum 31. März des Folgejahres aufgrund Eigenkündigung oder Kündigung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausgenommen hiervon ist das Ausscheiden aus betriebsbedingten Gründen. Die Regelung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.

(c) Erhält die Angestellte darüber hinaus weitere, freiwillige Sonderzuwendungen (Fahrtkostenerstattung, Weihnachts-, Urlaubs-, oder Abschlussgratifikation), so handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird. Die wiederholte freiwillige Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung in der Zukunft.“

Die Klägerin erhielt jeweils im Juni und im November ein in den Abrechnungen als solches bezeichnetes halbes 13. Gehalt.

Sie ist der Auffassung, auch für Juni 2025 stehe ihr diese Zahlung zu. Die Stichtagsklausel sei unwirksam, weil die Zahlung jedenfalls Mischcharakter habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den nach dem Klageantrag zu 1 zu zahlenden Betrag eine nachvollziehbare Abrechnung gemäß § 108 GewO in Textform zu erteilen, welche mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthält, darunter insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Stichtagsklausel sei wirksam, weil es sich bei der Zahlung um eine reine Treueprämie handele. Wegen der Eigenkündigung der Klägerin stehe ihr im Juni 2025 keine Sonderzahlung zu.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.200 € brutto, weil das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt (Juni 2025) nicht mehr ungekündigt bestand. Die diese Voraussetzung regelnde sog. Stichtagsklausel in § 3 b) des Arbeitsvertrags ist nicht unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 -, BAGE 146, 284-294, Rn. 23). Denn eine einmal erarbeitete Leistung soll dem Arbeitnehmer nicht nachträglich wieder genommen werden können. Die Wirksamkeit der Stichtagsklausel hängt also vom Charakter der Leistung ab. Bei reinen Treueprämien kann eine Stichtagsklausel grundsätzlich wirksam vereinbart werden, bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter oder Entgeltcharakter nicht.

b) Der Zweck der streitgegenständlichen Sonderzahlung ist durch Auslegung zu ermitteln.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 -, BAGE 146, 284-294, Rn. 19).

bb) Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich zur Auslegung der Zwecke von Sonderzahlungen die folgenden Leitlinien:

(1) Macht die Sonderzuwendung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers aus, handelt es sich regelmäßig um Arbeitsentgelt, das als Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung geschuldet wird. Gratifikationscharakter können nur die Sonderzuwendungen haben, die sich im üblichen Rahmen reiner Treue- und Weihnachtsgratifikationen bewegen und keinen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -, BAGE 140, 239-248, Rn. 15).

(2) Der Vergütungscharakter ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft ist (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -, BAGE 140, 239-248, Rn. 15).

(3) Ein Mischcharakter wurde angenommen, wenn die Zahlung ausdrücklich auch „Dank für ... persönlichen Einsatz“ sein soll (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 -, BAGE 146, 284-294, Rn. 20).

(4) Ein Entgeltcharakter wird auch bejaht, wenn die Zahlung nicht an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugsjahr anknüpft, sondern davon abhängig ist, dass entweder Arbeitsleistung erbracht wurde oder doch keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen vorlagen. Gleiches gilt, wenn unterjährig eintretende Mitarbeiter die Zahlung nur pro rata temporis erhalten (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 -, BAGE 146, 284-294, Rn. 20).

(5) Sind auch weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht vereinbart, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird. Will der Arbeitgeber andere Zwecke verfolgen, so muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergeben (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -, BAGE 140, 239-248, Rn. 15).

(6) Ist hingegen die Honorierung erwiesener Betriebstreue bezweckt, wird dies regelmäßig dadurch sichergestellt, dass die Zahlung der Sonderzuwendung vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig gemacht wird. Die Zahlung solcher Sonderzuwendungen hängt nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -, BAGE 140, 239-248, Rn. 13).

cc) Die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt, dass es sich hier um eine reine Treueprämie handelt.

(1) Zwar ist die Sonderzahlung sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den Abrechnungen als „13. Gehalt“ bezeichnet. Gehalt wird als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt. Allerdings kommt es entscheidend nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Zahlung an. Zudem dient die Bezeichnung als 13. Gehalt der Berechnung der Sonderzahlung, die somit bei jeder Erhöhung der monatlichen Vergütung ebenfalls automatisch ansteigt.

(2) Die Zahlung in Höhe eines Monatsgehalts pro Jahr bewegt sich im üblichen Rahmen einer Treueprämie (vgl. dazu Wisskirchen/Zoglowek in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 14. Auflage 2025, D. Arbeitsvertrag und AGB-Kontrolle, Rn. 119i) und macht nicht einen wesentlichen Anteil der jährlichen Gesamtvergütung aus.

(3) Dass die Zahlung in § 3 b) des Arbeitsvertrags verbindlich zugesagt wurde und nicht den freiwilligen Sonderzahlungen iSd § 3 c) des Arbeitsvertrags zuzuordnen ist, spricht nicht für einen Vergütungscharakter. Im Gegenteil: eine Treue- bzw. Halteprämie kann ihren Zweck nicht erfüllen, wenn gar nicht absehbar ist, ob sie auch bei ungekündigtem Bestand des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

(4) Dementsprechend ist auch irrelevant, dass die Zahlung in den letzten Jahren stets im Juni und November geleistet wurde. Denn damals bestand das Arbeitsverhältnis ungekündigt und die vertraglichen Voraussetzungen für die verbindlich zugesagte Leistung lagen vor. Daraus lässt sich kein Schluss ziehen auf einen Anspruch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen oder auf die Wirksamkeit der vollzogenen Klausel.

(5) Auch dass die Zahlung nicht an den Jahreserfolg geknüpft wurde, spricht nicht für einen Entgeltcharakter, sondern dagegen. Die Zahlung wurde gerade nicht von dem persönlichen Einsatz der Klägerin abhängig gemacht. Zudem nimmt § 3 b) des Arbeitsvertrags, anders als § 3 a), der die monatliche Vergütung regelt, nicht auf die Tätigkeit der Klägerin Bezug.

(6) Die Auszahlung in zwei Hälften, quasi als Urlaubs- und Weihnachtsgeld, erlaubt keine Rückschlüsse auf den Zweck der Zahlung. Es besteht aus Sicht der Kammer keine Üblichkeit dahingehend, dass reine Treueprämien nur am Jahresende gewährt werden.

(7) Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Klausel keinen ausdrücklichen Verweis auf Betriebstreue enthält. Allerdings ist die einzige Voraussetzung der Zahlung der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt. Dem lässt sich durch einen typischen, verständigen Arbeitnehmer entnehmen, dass die Zahlung als Anreiz für die Nichtausübung des Kündigungsrechts dienen soll.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

III. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gem. § 64 Abs. 3a ArbGG im Tenor aufzunehmen. Eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgte nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch kein Fall des § 64 Abs. 3 Ziffer 2 oder 3 ArbGG vorliegt.