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Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 07.03.2022 – 4 AnwG 23/22 10 EV 390/21

4. Kammer

ECLI:DE:AWGK:2022:0307.4ANWG23.22.10EV39.00

Tenor§

Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist mehrerer Verstöße gegen Berufspflichten schuldig und zwar gegen §§ 43 S. 1 BRAO i. V. m. § 11 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 BORA, § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 1 BRAO i. V. m. 24 Abs. 2 BORA.

Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro (dreitausend Euro) verhängt.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Gründe§

Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben Rechtsmittelverzicht erklärt. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.

Der Angeschuldigte räumte die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift vom 31.05.2022 ein, „so etwas passiere leider“.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeschuldigte in der Zeit von November 2020 bis Dezember 2021 den Beruf des Rechtsanwaltes nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, indem er Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber erhalten hat, seinem Auftraggeber auf Verlangen nicht herausgegeben hat, das Mandat nicht in angemessener Zeit bearbeitet, Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet sowie in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Auskunft erteilt hat, §§ 43, 50 Abs. 2, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2, 17, 24 Abs. 2 BORA.

Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Es handelt sich um einen intensiven und schweren Verstoß, der das Vertrauen in die Anwaltschaft beeinträchtigt. Zu Gunsten des Angeschuldigten waren sein Geständnis zu würdigen und, dass er bisher anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.