Gründe§
I.
1.
Der Angeklagte Z. wurde am 00.00.0000 in I. geboren. Er ist ledig und besitzt die deutsche und polnische Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte hat einen Schulabschluss nach der neunten Klasse erworben. Seit Verlassen der Schule arbeitet er. Eine Ausbildung hat er nicht absolviert. Derzeit ist er im Vertrieb tätig für die Firma Q.. Er erwirtschaftet daraus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1500 - 2000,00 €. Nebenher hat er sich mit einem Onlinebusiness selbstständig gemacht. Hieraus generiert er derzeit keine Einnahmen.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten.
In jüngerer Vergangenheit wurde er wie folgt verurteilt:
Am 20.10.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht I.-K. wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.
Am 14.06.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 €.
Am 13.09.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 06.12.2025.
Am 27.12.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €.
2.
Der Angeklagte J. wurde am 00.00.0000 in I. geboren. Er ist ledig und polnischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte hat einen Hauptschulabschluss erworben. Eine Ausbildung absolvierte er nicht. Der Angeklagte hat zwei Kinder im Alter von drei und vier Jahren, welche bei seiner getrenntlebenden Frau leben.
Der Angeklagte bezieht Bürgergeldleistungen.
Der Angeklagte J. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er wie folgt verurteilt:
Am 10.11.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 €.
Am 14.10.2024 wurde er durch das Amtsgericht G. wegen Diebstahls ebenfalls zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Am 07.01.2025 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 €. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20.08.2024 begab der Angeklagte sich gegen 16:08 Uhr in die Filiale der Firma D. in der H.-straße 59 in I.. Dort entnahm er den Auslagen eine Jacke der Firma Handstich zum Verkaufspreis von 249,99 € und ein T-Shirt zum Verkaufspreis von 19,99 € und versah die teurere Jacke mit dem Etikett des günstigeren T-Shirt. Anschließend begab er sich mit der Jacke zum Kassenbereich. Er legte dem Kassenmitarbeiter die Jacke mit dem falschen Preisetikett vor. Er bezahlte so letztlich einen Preis von 19,99 € für die zuvor genannte Jacke. Ihm kam es von Anfang an darauf an, die Jacke zu einem günstigeren Preis zu erwerben.
II.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten waren am 08.08.2025 gegen 17:00 Uhr an der Wohnanschrift der Zeugin P. an der V.-straße 27 in I. und gaben sich als Vodafone Mitarbeiter aus.
Sie gaben der Zeugin gegenüber an, dass sie in mehreren Räumen der Wohnung die Signale des Kabelempfangs überprüfen müssten. Die Zeugin ließ die Angeklagten in ihre Wohnung und diese befanden sich sodann circa 5 Minuten unbeobachtet unter anderem im Schlafzimmer der Zeugin auf, in welchem sie auch ihren Schmuckkasten aufbewahrt.
Nach 5 Minuten verließen die Angeklagten die Wohnung und nahmen
6 Goldringe mit unterschiedlichen Schmucksteinen (u.a. Bernstein, Koralle)
1 Gold-Collierkette
1 Gold-Panzerkette mit passendem Armband
1 Goldarmband mit Granatsteinen
6 dünne Gold-Panzerketten
6 kleine Goldanhänger mit Schmucksteinen ( u.a. Onyx, Granat)
mit.
Die Angeklagten handelten gemäß ihres gemeinsamen Tatplans und handelten arbeitsteilig auf der Suche nach wertvollen Gegenständen, um die Gegenstände im Anschluss für sich zu behalten.
2.
Der Angeklagte J. begab sich am 25.07.2024 gegen 16:00 Uhr mit einer bislang unbekannt gebliebenen Person zu der Wohnung des Zeugen N., U.-straße 4 in I.. Der Angeklagte sowie die weitere unbekannte Person gaben sich entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplanes als Mitarbeiter der Telekom aus und äußerten gegenüber dem Zeugen N., dass es ein Problem mit seinem Fernsehanschluss gäbe. Daraufhin gewährte der Zeuge dem Angeklagten sowie der weiteren Person Zutritt zu seiner Wohnung. Entsprechend des gemeinsamen Tatplanes begab sich einer der beiden Personen mit dem Zeugen N. in dessen Wohnzimmer und zeigte diesem sodann etwaige Fernsehanschlüsse, um den Zeugen abzulenken. Die weitere Person hielt sich währenddessen im Flur sowie Schlafzimmer des Zeugen N. auf und nahm dabei Goldschmuck in Form eines Armbandes sowie einer Kette mit einem Gesamtwert von 400,00 Euro an sich, um diesen für sich zu behalten. Sodann verließen der Angeklagte sowie die weitere unbekannte Person die Wohnung des Zeugen.
Der Wert des durch die Tat erlangten Goldschmucks in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung.
III.
Die Feststellungen zu den Personen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie den Angaben der Zeugen N. und P..
IV.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung war zunächst der zur Verfügung stehende Strafrahmen zu bestimmen. Dieser ist § 242 StGB zu entnehmen. § 242 sieht die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Zugunsten des Angeklagten Z. war zu sehen, dass er sich geständig eingelassen hat und die Tat bereut. Zudem war zu seinen Gunsten die von ihm geäußerte Entschuldigung zu werten. Zu Lasten des Angeklagten waren die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatsache, dass er bei der Tat unter laufender Bewährung stand, zu werten. Des Weiteren war zu seinen Lasten zu sehen, dass die Tat ein gewisses Maß an verbrecherischer Intensität aufgrund der Vorbereitung und Tatausführung beinhaltet.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten entsprechenden Umstände hält das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Voraussetzung für eine kurze Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB vorliegen.
Die Verhängung von Geldstrafen und einer Bewährungsstrafe hat bisher nicht dazu geführt, dass der Angeklagte sich straffrei führt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann hier jedoch noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich nunmehr die neuerliche Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und aufgrund dieser keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Er verfügt über geregelte Einkünfte.
Zugunsten des Angeklagten J. war seine geständige Einlassung zu sehen. Zu seinen Lasten war hinsichtlich beider Taten zu sehen, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht die Verhängung von je vier Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Fälle des Diebstahls für tat- und schuldangemessen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Voraussetzung für eine kurze Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB vorliegen. Die Verhängung von Geldstrafen hat in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass der Angeklagte sich straffrei führt. Unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 07.01.2025 hält das Gericht die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Strafe kann noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich nunmehr die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne den Vollzug keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73 c StGB