Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/5960 · S. 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 82 Abs. 3) Durch die Regelung soll den organisatorischen Besonder- heiten der knappschaftlichen und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie der See-Krankenkasse bei der Vereinbarung der Gesamtverträge und der Verteilung der Gesamtvergütungen Rechnung getragen werden. Zu Nummer 2 (§ 83 Abs. 1) Durch die Regelung wird unter Beibehaltung der kassen- bezogenen Gesamtvergütungen das Wohnortprinzip für den Abschluss der Gesamtverträge und damit für die Vereinba- rung der Gesamtvergütungen für alle Kassenarten einge- führt. Im Unterschied zum geltenden Recht erhält der regio- nal zuständige Landesverband der jeweiligen Kassenart die Verhandlungskompetenz für alle Versicherten der jeweili- gen Kassenart mit Wohnort in seinem Zuständigkeitsgebiet, d. h. sowohl für die Versicherten seiner Mitgliedskassen (Kassen mit Sitz in seinem Zuständigkeitsgebiet) als auch für die Versicherten der „einstrahlenden“ Krankenkassen (Kassen, die Mitglieder anderer Landesverbände sind). Die Regelung hat zur Folge, dass der Fremdkassenzahlungsaus- gleich nach § 75 Abs. 7 Satz 2 wieder auf seine ursprüngli- che Aufgabe zurückgeführt wird, einen Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für beson- dere Abrechnungsfälle, insbesondere für ärztliche Leistun- gen an Urlauber und Pendler, zu schaffen. Das Verhandlungsergebnis, welches der regional zuständige Landesverband erzielt, hat bindende Wirkung für alle Kran- kenkassen der Kassenart, von denen Versicherte in der je- weiligen Vertragsregion, d. h. im Zuständigkeitsgebiet der Kassenärztlichen Vereinigung, mit der der Vertrag geschlos- sen wird, wohnen. Dadurch wird sichergestellt, dass jede Kassenärztliche Vereinigung, wie im geltenden Recht, pro Kassenart nur einen Verhandlungspartner für di
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.779 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/5960, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.606–17.385 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert 94f2e6bd8e144f12….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP