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Artikel 25 · BT-Drs. 16/5385 · S. 100
Zu Artikel 25
Zu Artikel 25 Zu Nummer 1 Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um. Zu Nummer 2 Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforder- lichen Sprachkenntnisse. Zu Nummer 3 Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um. Zu Nummer 4 Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsrege- lungen in den Artikeln 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinien- terminologie an. Wie im geltenden Recht wird bei der Prü- fung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind, unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglemen- tierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbil- dung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur un- erheblichem Umfang durch sie geprägt wird. Zu Nummer 5 Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinientermino- logie. Zu Nummer 6 Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Arti- kel 56 und 60 der Richtlinie. Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Her- kunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Diätassis- tent beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zustän- digen Stellen der
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.327 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 522.724–530.051 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert de40437a72a3f490….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP