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Artikel 4 · BT-Drs. 14/5943 · S. 31

Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches So-

Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch)
Der Zahlungsverkehr im Risikostrukturausgleich (RSA)
wird über die BfA abgewickelt (§ 266 Abs. 6 Satz 6 SGB V
i.V.m. § 14 Abs. 1 RSAV). Für die Zahlungen der BfA an
die ausgleichsberechtigten Krankenkassen gilt dabei der
gleiche Fälligkeitstermin wie für die Zahlungen der aus-
gleichsverpflichteten Krankenkassen an die BfA (§ 19
Abs. 3 RSAV). Das bedeutet, dass ein zeitnaher Eingang der
Zahlungen an die BfA sichergestellt sein muss, um das Ent-
stehen von Finanzlücken aufgrund der Zahlungen an die
ausgleichsberechtigten Krankenkassen zu verhindern. Ein
zeitnaher Eingang der Zahlungen an die BfA wäre jedoch
nicht gewährleistet, wenn Klagen der Krankenkassen gegen
die Zahlungsbescheide aufschiebende Wirkung hätten.

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Herkunft

BT-Drs. 14/5943, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 121.977–122.762 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 1421faceac5b61bb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP