Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 14/640 · S. 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 11 Nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ist eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Meßeinrichtungen durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebene Stelle vorzule- gen. Darüber hinaus sind die Meßeinrichtungen durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bekannt- gegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähig- keit prüfen zu lassen. Durch offene Zuständigkeitsrege- lungen wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, diese Aufgaben auch auf andere Behörden zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Benennung einer zen- tralen Behörde unterhalb der Ministerien in Betracht kommen.
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Herkunft
BT-Drs. 14/640, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.356–28.024 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 219708e5c227def2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP