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Artikel 11 · BT-Drs. 14/640 · S. 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 11
Nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
ist eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau
von Meßeinrichtungen durch eine von der zuständigen
obersten Landesbehörde bekanntgegebene Stelle vorzule-
gen. Darüber hinaus sind die Meßeinrichtungen durch eine
von der zuständigen obersten Landesbehörde bekannt-
gegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähig-
keit prüfen zu lassen. Durch offene Zuständigkeitsrege-
lungen wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt,
diese Aufgaben auch auf andere Behörden zu übertragen.
Dabei kann insbesondere auch die Benennung einer zen-
tralen Behörde unterhalb der Ministerien in Betracht
kommen.

BT-Drs. 14/640 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/640, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.356–28.024 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 219708e5c227def2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP