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Artikel 19 · BT-Drs. 16/3100 · S. 194
Zu Artikel 19 (Änderung des Krankenhausentgelt-
Zu Artikel 19 (Änderung des Krankenhausentgelt- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4) Um die Krankenhäuser an den finanziellen Stabilisierungs- maßnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung zu be- teiligen, sollen sie einen Sanierungsbeitrag in Höhe von insgesamt einem Prozent der Ausgaben für stationäre Kran- kenhausleistungen erbringen. Davon werden rd. 0,2 Prozent- punkte durch die Absenkung der Mindererlösausgleichsquo- te in § 4 Abs. 9 Satz 2 von bisher 40 auf 20 Prozent erbracht; die Regelung nimmt die entsprechende Änderung vor. Kran- kenhäuser, die weniger Leistungen erbringen als mit dem Budget vereinbart, erhalten somit für die Finanzierung der Vorhaltekosten einen Anteil von 20 Prozent der nicht erziel- ten Erlöse. Weitere 0,1 Prozentpunkte des Sanierungsbei- trags werden durch die Streichung der Rückzahlungspflicht der Krankenkassen für nicht verwendete Mittel der An- schubfinanzierung für die integrierte Versorgung erbracht (§ 140d Abs. 1 Satz 9 – neu – SGB V). Der verbleibende Einsparbeitrag wird durch einen Abzug von der Rechnung des Krankenhauses in Höhe von 0,7 Prozent, der nur bei ge- setzlich versicherten Patienten vorzunehmen ist, erzielt (vgl. Nummer 2). Zu Nummer 2 (§ 8 Abs. 9 – neu –) DerSanierungsbeitragderKrankenhäuserwirdzum1. Januar 2007 in Höhe von 0,7 Prozentpunkte durch eine Kürzung der Krankenhausrechnungen für voll- und teilstationäre Leis- tungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten erbracht (vgl. die Begründung zu Nummer 1). Die Kürzung der Kran- kenhausrechungen wird bis zum Inkrafttreten des ordnungs- politischenRahmenszumDRG-System,derfürdenZeitraum ab dem Jahr 2009 neu zu regeln ist, begrenzt. Haben Kran- kenkassen Rechnungen ohne Abschlag bezahlt, verpflichtet Satz 2 den Krankenhausträger, jeweils einen Betrag in Höhe von 0,7 Pro
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.155 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.053.708–1.061.863 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP