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Artikel 6 · BT-Drs. 15/5573 · S. 26

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6
Zu § 3
Die bisherige gesetzliche Regelung für die Annahmepflicht
von Münzen wird geringfügig geändert und präzisiert.
Zu § 10
Da die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 nur die Euro-Um-
laufmünzen der an der Währungs- und Wirtschaftsunion
teilnehmenden Länder schützt, ist dieser Schutz auf die
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/5573
deutschen Euro-Gedenkmünzen auszuweiten, damit ein ein-
heitlicher Schutz gewährleistet ist. Daher wird die in § 10
enthaltene Verordnungsermächtigung neben Medaillen auch
auf Münzstücke ausgedehnt, bei denen die Gefahr einer Ver-
wechslung mit Münzen besteht, und auch die kommerzielle
Nutzung mit einbezogen.
Zu § 12
Mit dem neuen Absatz 1 wurde sichergestellt, dass künftig
die Vorschriften über Sanktionen bei Verstoß gegen die Ver-
ordnung (EG) Nr. 2182/2004 umgesetzt sind. Daher wurde
die Nummerierung der alten Absätze entsprechend geän-
dert.
Auch wurde in Absatz 5 die Höhe des Bußgeldes bei Ord-
nungswidrigkeiten der Regelung im Bereich der Euro-Bank-
noten angepasst; somit gilt zukünftig im Euro-Bargeldbe-
reich ein einheitliches Bußgeld.
In Absatz 6 wird als Verwaltungsbehörde die Deutsche Bun-
desbank genannt; diese Aufgabe wurde bisher durch die
Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommen. Damit ist si-
chergestellt, dass das im Euro-Bargeldbereich künftig nur
eine Verfolgungsbehörde zuständig ist.

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Herkunft

BT-Drs. 15/5573, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.418–114.803 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 5db2a3ba7eda0c4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP