Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 15/5573 · S. 26
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6 Zu § 3 Die bisherige gesetzliche Regelung für die Annahmepflicht von Münzen wird geringfügig geändert und präzisiert. Zu § 10 Da die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 nur die Euro-Um- laufmünzen der an der Währungs- und Wirtschaftsunion teilnehmenden Länder schützt, ist dieser Schutz auf die Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/5573 deutschen Euro-Gedenkmünzen auszuweiten, damit ein ein- heitlicher Schutz gewährleistet ist. Daher wird die in § 10 enthaltene Verordnungsermächtigung neben Medaillen auch auf Münzstücke ausgedehnt, bei denen die Gefahr einer Ver- wechslung mit Münzen besteht, und auch die kommerzielle Nutzung mit einbezogen. Zu § 12 Mit dem neuen Absatz 1 wurde sichergestellt, dass künftig die Vorschriften über Sanktionen bei Verstoß gegen die Ver- ordnung (EG) Nr. 2182/2004 umgesetzt sind. Daher wurde die Nummerierung der alten Absätze entsprechend geän- dert. Auch wurde in Absatz 5 die Höhe des Bußgeldes bei Ord- nungswidrigkeiten der Regelung im Bereich der Euro-Bank- noten angepasst; somit gilt zukünftig im Euro-Bargeldbe- reich ein einheitliches Bußgeld. In Absatz 6 wird als Verwaltungsbehörde die Deutsche Bun- desbank genannt; diese Aufgabe wurde bisher durch die Bundeswertpapierverwaltung wahrgenommen. Damit ist si- chergestellt, dass das im Euro-Bargeldbereich künftig nur eine Verfolgungsbehörde zuständig ist.
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Herkunft
BT-Drs. 15/5573, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.418–114.803 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 5db2a3ba7eda0c4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP