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Artikel 10 · BT-Drs. 15/3653 · S. 18

Zu Artikel 10 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Artikel 10 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 61 Abs. 2)
Nach § 60 unterliegen Handlungsgehilfen einem gesetz-
lichen Wettbewerbsverbot, das in § 61 Abs. 1 durch einen
Schadensersatzanspruch und ein so genanntes Eintrittsrecht
sanktioniert ist. Die Ansprüche des Prinzipals sind nach § 61
Abs. 2 einer besonderen Verjährung unterworfen, die struk-
turell der regelmäßigen Verjährung gemäß den §§ 195, 199
BGB entspricht. Einer subjektiv beginnenden kurzen Frist
steht eine objektiv beginnende Maximalfrist gegenüber.
Beide Fristen sind mit drei Monaten bzw. fünf Jahren jedoch
deutlich kürzer als die Fristen im BGB. Dies hängt mit dem
besonderen Rechtfertigungsbedürfnis für Wettbewerbsver-
bote zusammen. Wettbewerbsverbote widersprechen einer
im Übrigen marktwirtschaftlich orientierten Rechtsordnung.
Mit Blick auf § 1 GWB sind sie daher nur zu akzeptieren, so-
weit sie für den Bestand des vor Wettbewerb zu schützenden
Rechtsinstituts (Handelsgewerbe, Handelsgesellschaften) er-
forderlich sind. Hat der Berechtigte innerhalb von drei Mona-
ten ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes bzw. innerhalb
von fünf Jahren ab Begehung des Wettbewerbsverstoßes
nichts unternommen, spricht vieles dafür, dass der Berech-
tigte des Schutzes vor Wettbewerb nicht länger bedarf. Die
kürzeren Fristen des § 61 Abs. 2 sind daher beizubehalten.
Bislang genügt allerdings die grob fahrlässige Unkenntnis
des Prinzipals nicht, um den Verjährungsbeginn auszulösen.
Dies soll nach dem Vorbild von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ge-
ändert werden.
Zu Nummer 2 (Aufhebung von § 88)
§ 88 des Handelsgesetzbuchs regelt die Verjährung der ver-
traglichen Ansprüche zwischen dem Handelsvertreter und
dem Unternehmer. Die Verjährungsfrist beträgt danach vier
Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.834 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.563–83.397 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….

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