Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 15/1514 · S. 74
Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur
Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Regelungen des Zwölften Buches. Zu Nummer 2 Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen in Nummer 1 Buchstabe a korrespondiert mit der neuen Konzeption der Regelsätze, die künftig alle pauschalierbaren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen. Da von den Leis- tungsberechtigten Ansparungen für größere Anschaffungen wie z. B. Haushaltsgeräte, Wintermantel oder für Woh- nungsrenovierungen verlangt werden, müssen diese konse- quenterweise bei der Vermögensanrechnung unberücksich- tigt bleiben. Der Aufstockungsbetrag orientiert sich an dem im Regelfall zu erwartenden Ansparungen. In Folge dieser Änderungen ergibt sich auch für Leistungsberechtigte nach dem Vierten bis Achten Kapitel eine Erhöhung. Die bishe- rige Grenze von 4 091 Euro entfällt für die wenigen in Be- tracht kommenden Fälle; sie wurde zunehmend zu Recht als unbegründet angesehen. Die Einbeziehung der Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes ist eine Folgeänderung zu § 19 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für Lebenspartner, die künftig im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ihr Vermögen wie Ehegatten füreinander einzusetzen haben, sollen diesel- ben Freibetragsgrenzen wie für Ehegatten gelten. Zu Nummer 3 und 4 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Rege- lungen des Zwölften Buches.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1514, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 365.380–366.854 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6979da45e721b983….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP