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Artikel 15 · BT-Drs. 15/1514 · S. 74

Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur

Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung zur
Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
des Bundessozialhilfegesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die
Regelungen des Zwölften Buches.
Zu Nummer 2
Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen in Nummer 1
Buchstabe a korrespondiert mit der neuen Konzeption der
Regelsätze, die künftig alle pauschalierbaren Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen. Da von den Leis-
tungsberechtigten Ansparungen für größere Anschaffungen
wie z. B. Haushaltsgeräte, Wintermantel oder für Woh-
nungsrenovierungen verlangt werden, müssen diese konse-
quenterweise bei der Vermögensanrechnung unberücksich-
tigt bleiben. Der Aufstockungsbetrag orientiert sich an dem
im Regelfall zu erwartenden Ansparungen. In Folge dieser
Änderungen ergibt sich auch für Leistungsberechtigte nach
dem Vierten bis Achten Kapitel eine Erhöhung. Die bishe-
rige Grenze von 4 091 Euro entfällt für die wenigen in Be-
tracht kommenden Fälle; sie wurde zunehmend zu Recht als
unbegründet angesehen.
Die Einbeziehung der Lebenspartner im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes ist eine Folgeänderung zu § 19 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für Lebenspartner, die
künftig im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ihr Vermögen
wie Ehegatten füreinander einzusetzen haben, sollen diesel-
ben Freibetragsgrenzen wie für Ehegatten gelten.
Zu Nummer 3 und 4
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Rege-
lungen des Zwölften Buches.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1514, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 365.380–366.854 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6979da45e721b983….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP