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Artikel 10 · BT-Drs. 15/1514 · S. 73

Zu Artikel 10 (Änderung des Elften Buches

Zu Artikel 10 (Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung –)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummer 2 und 3
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Rege-
lungen des Zwölften Buches.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zur Nummer 3.
Zu Nummer 5
Mit der Einfügung des neuen § 35a wird Pflegebedürftigen
nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches die Teilnahme an
dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der
Budgetverordnung eröffnet.
In Satz 1 werden die Leistungen der sozialen Pflegever-
sicherung enumerativ aufgeführt, die budgetfähig sind. Es
handelt sich hierbei um Leistungen bei häuslicher Pflege so-
wie um teilstationäre Leistungen, die sich auf alltägliche, re-
gelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe im Sinne
des § 17 Abs. 2 des Neunten Buches beziehen. Von der Pfle-
geversicherung werden bei Vorliegen der leistungsrecht-
lichen Voraussetzungen folgende Leistungen für das Per-
sönliche Budget zur Verfügung gestellt: Pflegesachleistung
(§ 36), Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37),
Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
Kostenübernahme bei zum Verbrauch bestimmten Pflege-
hilfsmitteln (§ 40 Abs. 2) sowie Tages- und Nachtpflege
(§ 41). Im Rahmen der Kombinationsleistung (§ 38) ist als
Geldleistung nur das anteilige und betragsmäßig im Voraus
bestimmte Pflegegeld budgetfähig, da die Budget-Geldleis-
tung monatlich im Voraus an den Budgetnehmer ausgezahlt
wird (§ 3 Abs. 4 der Budgetverordnung) und bei Unsicher-
heit über das genaue Verhältnis der Pflegesachleistung zum
Pflegegeld das anteilige monatliche Pflegegeld nur nach-
träglich in der Höhe ermittelt und gezahlt werden kann. So-
fern es sich bei den von der Pflegekasse für das 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.909 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1514, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 361.602–364.511 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6979da45e721b983….

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