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Artikel 10 · BT-Drs. 15/1514 · S. 73
Zu Artikel 10 (Änderung des Elften Buches
Zu Artikel 10 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- versicherung –) Zu Nummer 1 Folgeänderung zu Nummer 5. Zu Nummer 2 und 3 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Rege- lungen des Zwölften Buches. Zu Nummer 4 Folgeänderung zur Nummer 3. Zu Nummer 5 Mit der Einfügung des neuen § 35a wird Pflegebedürftigen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches die Teilnahme an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung eröffnet. In Satz 1 werden die Leistungen der sozialen Pflegever- sicherung enumerativ aufgeführt, die budgetfähig sind. Es handelt sich hierbei um Leistungen bei häuslicher Pflege so- wie um teilstationäre Leistungen, die sich auf alltägliche, re- gelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe im Sinne des § 17 Abs. 2 des Neunten Buches beziehen. Von der Pfle- geversicherung werden bei Vorliegen der leistungsrecht- lichen Voraussetzungen folgende Leistungen für das Per- sönliche Budget zur Verfügung gestellt: Pflegesachleistung (§ 36), Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37), Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), Kostenübernahme bei zum Verbrauch bestimmten Pflege- hilfsmitteln (§ 40 Abs. 2) sowie Tages- und Nachtpflege (§ 41). Im Rahmen der Kombinationsleistung (§ 38) ist als Geldleistung nur das anteilige und betragsmäßig im Voraus bestimmte Pflegegeld budgetfähig, da die Budget-Geldleis- tung monatlich im Voraus an den Budgetnehmer ausgezahlt wird (§ 3 Abs. 4 der Budgetverordnung) und bei Unsicher- heit über das genaue Verhältnis der Pflegesachleistung zum Pflegegeld das anteilige monatliche Pflegegeld nur nach- träglich in der Höhe ermittelt und gezahlt werden kann. So- fern es sich bei den von der Pflegekasse für das
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.909 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1514, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 361.602–364.511 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6979da45e721b983….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP