Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 15/1180 · S. 28
Zu Artikel 8 Regelungen)
Zu Artikel 8 Regelungen) Zu Nummer 1 Die Bundesregierung beabsichtigt, durch ein Gesetz zur Re- gelung des Immobilienmanagements des Bundes u. a. die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen aufzulösen und deren Aufgaben auf eine neu zu gründende Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu übertragen. Den Oberfinanzdirektionen sind Aufgaben des Bundesrücker- stattungsgesetzes zugewiesen worden. Ziel des Gesetzent- wurfs zur Regelung des Immobilienmanagement des Bun- des ist es, ein modernes Immobilienmanagement für den Bereich der Bundesvermögensverwaltung zu organisieren. Hierbei wäre die Einbeziehung von Aufgaben des Kriegs- folgenrechts und der Wiedergutmachung in die Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben nicht sinnvoll. Es ist deshalb zweckmäßig, diese Aufgaben dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu übertragen, das bereits jetzt ähnliche Aufgaben wahrnimmt. Im Bundesrückerstattungs- gesetz sind daher die Zuständigkeitsregelungen entspre- chend zu ändern. Zu Nummer 2 Die Regelung ist notwendig, um eine „Versteinerung“ der geänderten Ersten Verordnung zur Durchführung des Bun- desrückerstattungsgesetzes zu vermeiden und in Zukunft wieder deren Änderung oder Aufhebung durch Rechtsver- ordnung zu ermöglichen.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1180, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 129.301–130.554 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 9e367bec6bd54d86….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP