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Artikel 6 · BT-Drs. 18/11325 · S. 127
Zu Artikel 6 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes) Die Änderungen sind Folgeänderungen der neuen Begriffsdefinitionen in § 46 Nummer 2 und 3 des BDSG zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Im Interesse einer einheitlichen Datenschutzterminologie werden die Be- griffe über den Anwendungsbereich des Teils 3 BDSG hinaus auch im Artikel 10-Gesetz aufgegriffen. Nummer 1 Buchstabe b trifft zudem Klarstellungen zum Regelungsinhalt des § 4 Absatz 4 Artikel 10-Gesetz und seinem Verhältnis zu anderen Vorschriften. § 4 regelt in Absatz 2 Satz 3 die Verwendung der Daten, also in der bisherigen Terminologie das Verarbeiten und Nutzen (§ 3 Absatz 5 BDSG a. F.). Darüber hinaus enthält Absatz 4 spezielle Regelungen für die Übermittlung zu den dort genannten Zwecken. Gemeint ist damit die Weitergabe u. a. an Exekutivbehörden. Die weitere Ver- wendung zur nachrichtendienstlichen Aufklärung der gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 drohenden Gefahren ist da- gegen in Absatz 2 Satz 3 auch für den Fall der Übermittlung geregelt. Eine Landesbehörde für Verfassungsschutz darf die von ihr erhobenen Daten für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke verwenden. Erkennt sie ihre örtliche Unzuständigkeit, darf sie im gleichen Rahmen die Daten zuständigkeitshalber auf der Grundlage von Absatz 2 Satz 3 abgeben. Das Verhältnis der Absätze 2 und 4 zueinander wird mit der Einfügung in Absatz 4 klarer. Im Übrigen ist § 4 Absatz 4 auch in Bezug auf Auslandsübermittlungen als unklar empfunden worden. Die Re- gelung trifft eine bereichsspezifische Zweckbindung. Sie ist insoweit Ergänzungsnorm der allgemeinen Übermitt- lungsvorschriften, für das Bundesamt für Verfassungsschutz in § 19 BVerfSchG und für den BND in § 24 Ab- satz 2 BNDG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 bis 5 BVerfSchG. Die Befugnis des Bundesamtes für
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.670 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11325, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 494.026–496.696 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 69bfbf13ddf3ecae….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP