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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11132 · S. 32

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Artikel 97
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 12
Nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts sind geänderte Verfahrensvorschriften auf alle bei Inkraft-
treten dieser Vorschriften noch anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der neue
Absatz 12 stellt dies in Satz 1 klar.
Satz 2 stellt klar, dass die Aufhebung des § 30a AO ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für vor diesem Zeitpunkt
verwirklichte Sachverhalte gilt.

Zu Nummer 2
§ 10 Absatz 15
Der neue Absatz 15 bestimmt, dass der neue Absatz 7 in § 170 AO nicht für bereits laufende Festsetzungsfristen,
sondern nur für alle nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Festsetzungsfristen gilt.

Zu Nummer 3
§ 10a Absatz 4 Satz 3
Nach Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 EGAO sind §§ 109 und 149 AO in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeit-
punkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen, anzuwenden. Durch die Änderung der Verweisung in Artikel 97
§ 10a Absatz 4 Satz 3 EGAO wird klargestellt, dass für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 be-
ginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, §§ 109 und 149 AO in der am 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind. Diese Änderung soll nach Artikel 4 Absatz 2 dieses
Gesetzes am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 33 –                         Drucksache 18/11132


Zu Nummer 4
§ 14 Absatz 5
Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelungen zum neuen § 228 Satz 2 und den § 231 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 AO. Die Regelungen gelten danach für alle am Tag nach der Verkündun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.065 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/11132, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 101.295–107.360 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a71cec4c939af920….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP