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Artikel 2 · BT-Drs. 18/10943 · S. 31

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes)
Durch das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG) soll im Spannungs- oder Verteidigungsfall die Deckung des Be-
darfs an Arbeitskräften in lebens- und verteidigungswichtigen Bereichen gesichert werden. Die Arbeitssicherstel-
lung erfolgt, indem Personen zu einer Arbeit im Anwendungsbereich des ASG verpflichtet werden und Arbeit-
nehmer, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, nicht ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit kündigen dürfen. Mit der Regelung werden Ernährungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes in den An-
wendungsbereich des ASG aufgenommen.

BT-Drs. 18/10943 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10943, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.030–95.664 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0922e5cdf9e0a504….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP