Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/10943 · S. 31
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes) Durch das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG) soll im Spannungs- oder Verteidigungsfall die Deckung des Be- darfs an Arbeitskräften in lebens- und verteidigungswichtigen Bereichen gesichert werden. Die Arbeitssicherstel- lung erfolgt, indem Personen zu einer Arbeit im Anwendungsbereich des ASG verpflichtet werden und Arbeit- nehmer, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, nicht ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kündigen dürfen. Mit der Regelung werden Ernährungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes in den An- wendungsbereich des ASG aufgenommen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10943, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.030–95.664 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0922e5cdf9e0a504….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP