Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 61 · BT-Drs. 18/10183 · S. 100
Zu Artikel 61 (Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung (2129-18-1))
Zu Artikel 61 (Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung (2129-18-1)) Die Änderung des § 3 Absatz 1 der Ölhaftungsbescheinigungsverordnung bewirkt, dass Anträge auf Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung bei der ausstellenden Behörde künftig auch elektronisch erfolgen können. Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung nach § 2 Absatz 3 des Ölschadengesetzes durch die ausstellende Behörde dient zunächst dem Antragsteller. Durch die dem Ölschadengesetz zugrunde liegenden internationalen Übereinkommen ist das Mitführen von Ölhaftungsbescheinigungen nicht nur für Schiffe unter der Flagge eines Vertragsstaates, sondern auch beim Anlauf von Häfen aller Vertragsparteien vorgeschrieben. Seeschiffe im inter- nationalen Seeverkehr benötigen demnach in jedem Fall die entsprechenden Haftungsbescheinigungen. Auch ein Anlauf deutscher Häfen ist nur mit gültigen Ölhaftungsbescheinigungen zulässig. Die deutschen Behörden stellen Haftungsbescheinigungen sowohl für Schiffe aus, die die Bundesflagge führen, als auch pflichtgemäß für solche von Nichtvertragsstaaten. Gleichzeitig kommt der Ausstellung einer Haftungsbescheinigung durch den Staat je- doch eine Garantiefunktion zu. Durch die Ausstellung bescheinigt der Staat, dass eine von den internationalen Übereinkommen vorgeschriebene Pflichtversicherung für das jeweilige Schiff tatsächlich besteht. Dem Schriftformerfordernis kam insoweit eine Beweisfunktion zu. Damit die ausstellende Behörde ihrer Garan- tiefunktion nachkommen konnte, mussten der Antrag und entscheidende Nachweise schriftlich erbracht werden. Gerade in der Anfangszeit der Pflichtversicherungen im maritimen Bereich und der Ausstellung von Haftungsbe- scheinigungen durch die Vertragsstaaten war eine individuelle Überprüfung der sehr unterschiedlichen Anträge un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.320 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 299.966–303.286 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
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