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Artikel 60 · BT-Drs. 18/10183 · S. 99

Zu Artikel 60 (Änderung der Bekanntgabeverordnung (2129-8-41))

Zu Artikel 60 (Änderung der Bekanntgabeverordnung (2129-8-41))
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Ergebnisse von Prüfungen und Gutachten künftig auch elektronisch
erstellt werden können. Mit der Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ wird dem Sachverständigen und den
Vollzugsbehörden eine größtmögliche Flexibilität in der Verfahrensabwicklung eingeräumt. Die Formulierung
verdeutlicht zudem, dass eine Verschriftlichung erforderlich und eine mündliche bzw. fernmündliche Erklärung
nicht ausreichend ist. Die technikoffene Regelung „schriftlich oder elektronisch“ schließt sowohl die derzeit be-
kannten und praktikablen elektronischen Verfahren als auch künftige, derzeit unbekannte elektronische Verfahren
mit ein. Die zuständigen Behörden können ohne gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten elekt-
ronischen Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, welche Form sie für den jeweiligen Verfahrens-
schritt für erforderlich halten.
Drucksache 18/10183                                  – 100 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 298.881–299.966 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP