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Artikel 3 · BT-Drs. 18/9536 · S. 45
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) Zu Nummer 1 Artikel 97 § 22 Absatz 1 Satz 4 – neu – Durch die Anwendungsregel in § 22 Absatz 1 soll § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung dieses Ge- setzes erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Hierdurch werden Rück- wirkungsprobleme vermieden und es wird sichergestellt, dass eine Stammdokumentation erstmals für Wirt- schaftsjahre zu erstellen ist, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Zu Nummer 2 Artikel 97 § 27 – neu – Satz 1 Durch die Anwendungsregel in Satz 1 soll § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 AO in der Fassung dieses Gesetzes erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein länderbezogener Bericht von inländischen Konzernobergesellschaften und von berichtenden Gesellschaf- ten erstmals für Wirtschaftsjahre zu erstellen ist, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Damit wird Arti- kel 8aa Absatz 4 der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Ände- rung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung; ABl. L 146 vom 03.06.2016, S. 8) umgesetzt, der die Verpflichtung zur Abgabe länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zwingend vorsieht. Dies entspricht außerdem dem Mindeststandard des Abschlussberichts vom 5. Oktober 2015 zu BEPS Maßnahme 13 und dem CbC MCAA, dass die Bunderepublik Deutschland am 27. Januar 2016 unterzeichnet hat. Vor diesem Hintergrund konnten inländische Konzernobergesellschaften bereits frühzeitig davon ausgehen, dass die Bundes- republik Deutschland die Verpflichtung zur Abgabe länderbezogener Ber
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.162 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/9536, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.011–158.173 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e659d07d84b8cc43….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP