Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/7823 · S. 97
Zu Artikel 4 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 4 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Anpassungen sind im Hinblick auf die im Pflegeberufsgesetz neu geregelte Pflegeausbildung erforderlich. Zu Nummer 2 Mit dem neuen Pflegeberufsgesetz wird die Finanzierung der Ausbildungsvergütung bundesweit einheitlich über Umlageverfahren geregelt. Die bisherige Differenzierung im § 82a unter Berücksichtigung der jeweiligen landes- rechtlichen Ausgestaltung wird insoweit gegenstandslos. Die mit dem Umlageverfahren verbundenen Aufwen- dungen der Pflegeeinrichtungen bleiben als Bestandteile der Pflegevergütung nach den §§ 84 und 89 unverändert berücksichtigungsfähig und können für die allgemeinen Pflegeleistungen weiterhin eingerechnet werden. Die ent- sprechende Klarstellung hierzu ist im neuen § 28 Absatz 2 des Pflegeberufsgesetzes aufgenommen worden. § 82a bleibt im Übrigen hinsichtlich der die Ausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe betreffenden Vorschriften un- verändert.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7823, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 388.207–389.174 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 59da08960bd004f3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP