Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 18/7555 · S. 112
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14 Der Artikel enthält redaktionelle Folgeanpassungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, mit denen notwendige Bezüge zum Messstellenbetriebsgesetz integriert werden. Die Änderung soll klarstellen, dass auch für Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz sich der Mess- stellenbetrieb nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz richtet. Infolgedessen liegt die Messhoheit (das Mess- stellenbetriebsgesetz differenziert nicht mehr zwischen Messstellenbetrieb und Messung) grundsätzlich beim grundzuständigen Messstellenbetreiber. Allerdings wird der Betreiber einer KWK-Anlage einem Dritten im Sinne des § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass Betreiber einer KWK- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/7555 Anlage, wie dies häufig der Fall ist, weiterhin die Messhoheit behalten können. Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen müssten sie dann allerdings über die erforderlichen BSI-Zertifikate verfügen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 438.493–439.525 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f362ce74295d56bc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP