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Artikel 14 · BT-Drs. 18/7555 · S. 112

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14
Der Artikel enthält redaktionelle Folgeanpassungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, mit denen notwendige
Bezüge zum Messstellenbetriebsgesetz integriert werden.
Die Änderung soll klarstellen, dass auch für Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz sich der Mess-
stellenbetrieb nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz richtet. Infolgedessen liegt die Messhoheit (das Mess-
stellenbetriebsgesetz differenziert nicht mehr zwischen Messstellenbetrieb und Messung) grundsätzlich beim
grundzuständigen Messstellenbetreiber. Allerdings wird der Betreiber einer KWK-Anlage einem Dritten im Sinne
des § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass Betreiber einer KWK-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 113 –                          Drucksache 18/7555


Anlage, wie dies häufig der Fall ist, weiterhin die Messhoheit behalten können. Bei Messstellen mit intelligenten
Messsystemen müssten sie dann allerdings über die erforderlichen BSI-Zertifikate verfügen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 438.493–439.525 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f362ce74295d56bc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP