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Artikel 10 · BT-Drs. 18/7043 · S. 51

Zu Artikel 10 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)

Zu Artikel 10 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
§ 6 des AZR-Gesetzes sieht eine Datenübermittlung der Meldebehörden an das Ausländerzentralregister vor. Da-
mit bei einem Umzug diese Datenübermittlung korrekt und unter Angabe der Seriennummer des Ankunftsnach-
weises sowie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer erfolgen kann, sind diese Daten in den vorausgefüllten
Meldeschein nach § 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und in die Rückmeldung nach § 6
der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung aufzunehmen, um die Übermittlung von der Wegzugmel-
debehörde an die Zuzugsmeldebehörde sicherzustellen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7043, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 154.748–155.404 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 5045501b29efe270….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP