Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 18/7043 · S. 51
Zu Artikel 10 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Artikel 10 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) § 6 des AZR-Gesetzes sieht eine Datenübermittlung der Meldebehörden an das Ausländerzentralregister vor. Da- mit bei einem Umzug diese Datenübermittlung korrekt und unter Angabe der Seriennummer des Ankunftsnach- weises sowie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer erfolgen kann, sind diese Daten in den vorausgefüllten Meldeschein nach § 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und in die Rückmeldung nach § 6 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung aufzunehmen, um die Übermittlung von der Wegzugmel- debehörde an die Zuzugsmeldebehörde sicherzustellen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7043, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 154.748–155.404 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 5045501b29efe270….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP