Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/5170 · S. 32
Zu Artikel 3 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 3 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 28) Jeder Mensch hat das Recht auf ein Sterben unter würdigen Bedingungen. Sterbende Menschen benötigen eine umfassende medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Betreuung und Begleitung, die ihrer indivi- duellen Lebenssituation und ihrem hospizlich-palliativen Versorgungsbedarf Rechnung trägt. Ihre besonderen Bedürfnisse sind auch bei der Erbringung von Pflegeleistungen mit zu berücksichtigen. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung zu einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch pflegerischer Erkenntnisse in stationärer und ambulanter Pflege dazu gehören. Leistungen anderer Sozialleistungsträger, insbesondere Leistungen der gesetzlichen Krankenversi- cherung nach dem Fünften Buch, sowie Leistungen durch Hospizdienste bleiben unberührt. Zu Nummer 2 (§ 75) Entsprechend der leistungsrechtlichen Klarstellung in § 28 wird die Bedeutung der Sterbebegleitung auch in den gesetzlichen Vorgaben zu den für die Pflegeeinrichtungen geltenden Rahmenverträgen auf Landesebene betont. Der Regelungsauftrag für die Vereinbarungspartner zum Inhalt der Pflegeleistungen wird dazu um die ausdrück- liche Nennung der Sterbebegleitung ergänzt. Zu Nummer 3 (§ 114) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ist die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz eine wichtige Voraussetzung, um ihre Aufgaben im Rahmen einer qualifizierten Sterbebegleitung – deren Bedeutung durch die Ergänzungen in den §§ 28 und 75 betont wird – zu erfüllen. Die Vernetzung kann durch die betroffenenorientierte Zusammenarbeit regionaler Beratungs- und Versorgungsstellen professionsübergreifend sichergestellt werden. Sie schließt die Zusammenarbeit mit Ärztinnen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.133 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/5170, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 119.813–122.946 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d3c3eab56258a173….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP