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Artikel 2 · BT-Drs. 18/5170 · S. 32

Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

§ 87a SGB V
Folgeregelung zu dem gesetzlichen Auftrag des Bewertungsausschusses, eine Regelung im einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordi-
nationsleistungen auf Grundalge von Kooperationsverträgen vergütet werden, die den Anforderungen nach § 119b
Absatz 2 entsprechen (vgl. die Begründung zu § 87 Absatz 2a). Damit entfällt die Möglichkeit, spezifische Zu-
schläge auf den Orientierungswert für eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung
von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen oder von Kooperationsverträgen gemäß
§ 119b Absatz 1 Satz 1 zu zahlen. Davon unberührt bleibt die allgemeine Möglichkeit, Zuschläge auf den Orien-
tierungswert für besonders förderungswürdige Leistungen – wie Haus- und Heimbesuche – und für besonders zu
fördernde Leistungserbringer zu vereinbaren.

BT-Drs. 18/5170 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/5170, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.811–119.813 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d3c3eab56258a173….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP