Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/5170 · S. 32
Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) § 87a SGB V Folgeregelung zu dem gesetzlichen Auftrag des Bewertungsausschusses, eine Regelung im einheitlichen Bewer- tungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordi- nationsleistungen auf Grundalge von Kooperationsverträgen vergütet werden, die den Anforderungen nach § 119b Absatz 2 entsprechen (vgl. die Begründung zu § 87 Absatz 2a). Damit entfällt die Möglichkeit, spezifische Zu- schläge auf den Orientierungswert für eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen oder von Kooperationsverträgen gemäß § 119b Absatz 1 Satz 1 zu zahlen. Davon unberührt bleibt die allgemeine Möglichkeit, Zuschläge auf den Orien- tierungswert für besonders förderungswürdige Leistungen – wie Haus- und Heimbesuche – und für besonders zu fördernde Leistungserbringer zu vereinbaren.
BT-Drs. 18/5170 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/5170, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.811–119.813 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d3c3eab56258a173….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP