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Artikel 9 · BT-Drs. 18/5089 · S. 83

Zu Artikel 9 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Die Regelungen zur Schlichtungsstelle nach § 111b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden mit dem Ziel
geändert, die bestehenden Regelungen in ihrer Struktur unverändert zu lassen, sie aber in den vom vorgeschlage-
nen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geschaffenen Rahmen zu integrieren und als Verbraucherschlichtungsstel-
len im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU auszugestalten.
Die bisherigen Regelungen zur Verfahrensdauer (§ 111b Absatz 1 Satz 5 EnWG), zu den allgemeinen Anforde-
rungen an Struktur, Verfahren, Unparteilichkeit der Schlichter und Verschwiegenheitspflichten und zu den Infor-
mationspflichten der Schlichtungsstelle über ihre Tätigkeit (§ 111b Absatz 4 und 5 EnWG) werden durch einen
Verweis auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ersetzt bzw. angepasst (§ 111b Absatz 4, 5 und 7 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes in der Entwurfsfassung – EnWG-E). Die Regelung zum Entgelt in § 111b Absatz 6 EnWG-
E wird dagegen im Grundsatz beibehalten, da sie wegen der Möglichkeit zur Einbeziehung weiterer Unternehmer
in das Verfahren (§ 111b Absatz 1 Satz 4 EnWG) einen eigenständigen, über § 23 VSBG-E hinausgehenden
Regelungsgehalt hat. Zuständige Behörde für die Anerkennung bleibt wie bisher das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist gleichzeitig zuständige Behörde im
Sinne von § 32 Absatz 2 VSBG-E.
Nach § 111b Absatz 7 EnWG kann eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt die Aufgabe einer „Univer-
salschlichtungsstelle“ für die in § 111b Absatz 1 EnWG bezeichneten Streitigkeiten zugewiesen bekommen. Der
neue § 111b Absatz 8 EnWG stellt klar, dass die in § 111b EnWG vorgesehenen Schlichtungsstellen anerkannte
bzw. behördliche Verbraucherschlichtungsstell

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.377 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5089, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 341.964–345.341 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2450c4d37567859a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP