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Artikel 3 · BT-Drs. 18/4282 · S. 46

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8. Die Regelung konkretisiert die Leistungen, die
die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der nationalen Präventionsstrategie zu erbringen haben und bein-
haltet zugleich den Auftrag, diese Leistungen verstärkt zu erbringen. Der bereits bestehende Leistungsspielraum
wird von den Rentenversicherungsträgern noch nicht ausgeschöpft. Zur weiteren Stärkung der Prävention in der
gesetzlichen Rentenversicherung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch in dieser Legislatur-
periode Vorschläge entwickeln, um den Rentenversicherungsträgern innerhalb des Gesamt-Reha-Budgets mehr
Entscheidungsfreiheit zu geben.

BT-Drs. 18/4282 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4282, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.649–186.395 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7296b123a11ea3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP