Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/4095 · S. 141
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Die durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juni 2012 Einbeziehung der Spender von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in den Geltungsbereich des Sechs- ten Buches Sozialgesetzbuch soll auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes Anwendung finden. Es ist nicht ersichtlich, warum Blutspenden zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen aus einer peripheren Blut- stammzellspende, die vom Geltungsbereich des Transfusionsgesetzes erfasst werden, anders behandelt werden sollen, als Stammzellspenden aus dem Knochenmark, die den Regelungen der § 8 und § 8a des Transplantations- gesetzes unterfallen. Es wird deshalb ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Spendevorgänge gleich- ermaßen von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4095, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 625.354–626.333 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 030cef428ca231bf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP