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Artikel 4 · BT-Drs. 18/4095 · S. 141

Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juni 2012 Einbeziehung der Spender
von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in den Geltungsbereich des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch soll auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes Anwendung finden. Es ist nicht ersichtlich, warum
Blutspenden zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen aus einer peripheren Blut-
stammzellspende, die vom Geltungsbereich des Transfusionsgesetzes erfasst werden, anders behandelt werden
sollen, als Stammzellspenden aus dem Knochenmark, die den Regelungen der § 8 und § 8a des Transplantations-
gesetzes unterfallen. Es wird deshalb ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Spendevorgänge gleich-
ermaßen von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden.

BT-Drs. 18/4095 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4095, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 625.354–626.333 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 030cef428ca231bf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP