Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/3699 · S. 36
Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 202) Zu Buchstabe a Die Regelung des § 202 Absatz 1 Satz 5 sieht vor, dass Krankenkassen mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge abweichende Regelungen zum Meldeverfahren vereinbaren können. Das Zahlstellen-Meldeverfahren wird nach § 202 Absatz 2 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen bundeseinheitlich festgelegt und diese Grundsätze werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium für Gesundheit nach erfolgter Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver- bände e. V. genehmigt. Für darüber hinausgehende Regelungen beziehungsweise abweichende Verfahren ist in einem ausschließlich maschinell vorgehaltenen Verfahren daher kein Raum mehr und die Regelung wird aufge- hoben. Zu Buchstabe b In der Praxis erfolgt die Übernahme der elektronisch übermittelten Daten von den Zahlstellen durch einzelne Krankenkassen noch manuell. Dies führt zu erheblichen Fehlern in den Datensätzen. Es wird die verbindliche elektronische Übernahme und Verarbeitung seitens aller Krankenkassen geregelt. Zu Buchstabe c Absatz 3 geht inhaltlich in Absatz 2 auf. Zu Nummer 2 (§ 256) Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 (§ 202).
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Herkunft
BT-Drs. 18/3699, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.097–119.375 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e155cb7e836bcb6c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP