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Artikel 6 · BT-Drs. 18/3124 · S. 45

Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung wird die Versicherungspflicht für Pflegeunterstützungsgeld eingeführt, da es eine ähnliche
Funktion wie das Krankengeld besitzen soll, dessen Bezug ebenfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet.
Zu Nummer 2
Im Zuge der Neuregelung der Berechnung von Kinderkrankengeld und Einführung von Pflegeunterstützungsgeld
wird für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung auf das während der Freistellung ausgefallene, lau-
fende Arbeitsentgelt abgestellt, also ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Anders als beim Krankengeld
nach § 44 SGB V handelt es sich bei Kinderkrankengeld und Pflegeunterstützungsgeld um Lohnersatzleistungen,
die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden können. Die Anknüpfung an das laufende Arbeitsentgelt dient
insoweit der Vereinfachung und Entbürokratisierung.
Zu Nummer 3
Die Beitragstragung bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld erfolgt zur Hälfte von dem Versicherten, wobei
nicht auf die Bemessungsgrundlage für das Pflegeunterstützungsgeld, sondern auf die Höhe des Pflegeunterstüt-
zungsgeldes abzustellen ist. Im Übrigen werden die Beiträge durch die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen
getragen. Je nachdem, ob der Pflegebedürftige privat oder sozial pflegeversichert ist, wird dieser Beitrag entweder
von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen. Hat der Pflegebedürftige hingegen
auch einen Anspruch auf Beihilfe oder auf Leistungen der Heilfürsorge, erfolgt eine anteilige Tragung dieses
Drucksache 18/3124                                   – 46 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Beitrags zwischen der Beihilfestelle oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse bzw. dem priv

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.107 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3124, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.162–159.269 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 40189e2b3c5c2ebb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP