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Artikel 1 · BT-Drs. 18/1050 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1
Der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB V) betrug 2012 14 Mrd. Euro. Aufgrund der bislang positiven Finanzentwicklung der gesetz-
lichen Krankenversicherung konnte der Bundeszuschuss bereits im Jahr 2013 als Beitrag zur Konsolidierung
des Bundeshaushalts einmalig auf 11,5 Mrd. Euro abgesenkt werden. Auch in den Jahren 2014 und 2015 ist
eine Absenkung auf 10,5 Mrd. Euro bzw. 11,5 Mrd. Euro möglich.
Bereits ab 2015 werden die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die voraussichtlichen
jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen. Dies macht es erforderlich, den Bundeszuschuss ab
2016 wieder auf 14 Mrd. Euro anzuheben und ihn ab 2017 auf jährlich 14,5 Mrd. Euro festzuschreiben.
Demzufolge beträgt der Bundeszuschuss nach § 221 Absatz 1 – neu – SGB V im Jahr 2016 14 Mrd. Euro und
ab 2017 jährlich jeweils 14,5 Mrd. Euro.
Drucksache 18/1050                                  –8–            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 2
Um die vorübergehende Absenkung des Bundeszuschusses zu kompensieren, werden den Einnahmen des
Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 SGB V im Jahr 2014 3,5 Mrd. Euro und im Jahr 2015 2,5 Mrd. Euro
aus der Liquiditätsreserve zugeführt (§ 271 Absatz 2 Satz 5 – neu – SGB V). Eine solche Entnahme aus der
Liquiditätsreserve ist für 2014 und 2015 möglich, weil die Liquiditätsreserve auch unter Berücksichtigung
der entnommenen Beträge die gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve überschreiten wird. Die Zuführung
der Beträge dient dem vollständigen Ausgleich der vorübergehenden Absenkung des Bundeszuschusses nach
§ 221 Absatz 1 SGB V auf 10,5 Mrd. Euro im Jahr 2014 und auf 11,5 Mrd. Euro im Jahr 2015.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1050, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.247–15.028 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 55cfa321bf694900….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP