Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/13083 · S. 7
Zu Artikel 2 (Änderung der Arzneimittelhandels-
Zu Artikel 2 (Änderung der Arzneimittelhandels- verordnung) Die Änderung dient wie der Änderungsantrag Artikel 1 Nummer 6 (§ 29 Absatz 1g – neu – AMG) der Umsetzung der Richtlinie 2012/26/EU. Nach Artikel 85a der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) in der durch die Richtlinie 2012/26/EU geänderten Fassung dürfen Arzneimittel von Betrieben und Einrichtungen aus Drittstaaten nur bezogen werden, wenn diese nach ihrem je- weiligen nationalen Recht zum Großhandel mit Arznei- mitteln befugt sind. Dies entspricht der bereits in § 4a AM-HandelsV geltenden Rechtslage in Deutschland. Glei- ches gilt jedoch auch im umgekehrten Fall, wenn hier ansäs- sige Arzneimittelgroßhändler Arzneimittel an Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten liefern möchten. In dem Fall müssen Arzneimittelgroßhändler sich verge- wissern, dass die Empfänger über die notwendige Berechti- gung zum Großhandel oder zur Abgabe von Arzneimitteln nach dem jeweiligen Recht ihres Staates verfügen. Um diese Vorgabe des Artikels 85a – neu – der Richtlinie 2001/ 83/EG umzusetzen, ist eine entsprechende Änderung des § 6 Absatz 1 Satz 2 AM-HandelsV erforderlich. Drucksache 17/13083 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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BT-Drs. 17/13083, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 26.323–27.558 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 5c1202a73bc22c4f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP