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Artikel 4 · BT-Drs. 17/12058 · S. 13

Zu Artikel 4 (Änderung des Artikel 115-Gesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Artikel 115-Gesetzes)
Gemäß § 7 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des
Grundgesetzes (G 115) sind nach Abschluss des betreffen-
den Haushaltsjahres auf dem Kontrollkonto die Abweichun-
gen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach § 2 gel-
tenden Obergrenze zu buchen. Die Regelung in § 9
Absatz 2 G 115 sieht vor, dass innerhalb der Übergangsfrist
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 eine modi-
fizierte Obergrenze gilt.
Die erfolgreiche Konsolidierungspolitik dieser Legislatur-
periode hat die Einhaltung der dauerhaft geltenden Ober-
grenze für die strukturelle Neuverschuldung in Höhe von
0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts bereits mit dem
Haushalt 2013 ermöglicht. Die Bundesregierung hat stets
erklärt, dass sie Positivsalden des Kontrollkontos nicht nut-
zen wird. Dementsprechend stellt die neue Regelung sicher,
dass der kumulierte Saldo am Ende des Übergangszeitraums
gelöscht wird. Nach dem Ende des Übergangszeitraums –
also zum 31. Dezember 2015 – wird das Kontrollkonto auf
null gestellt. Somit entfaltet das Kontrollkonto seine voll-
ständige Wirkung ab dem 1. Januar 2016. Dadurch wird
gleichzeitig klargestellt, dass es nicht darum geht, ange-
häufte Positivbuchungen aus dem Übergangszeitraum in
den Dauerzustand zu übertragen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12058, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.136–54.430 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 1a530f3348300934….

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