Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/12058 · S. 13
Zu Artikel 4 (Änderung des Artikel 115-Gesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Artikel 115-Gesetzes) Gemäß § 7 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (G 115) sind nach Abschluss des betreffen- den Haushaltsjahres auf dem Kontrollkonto die Abweichun- gen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach § 2 gel- tenden Obergrenze zu buchen. Die Regelung in § 9 Absatz 2 G 115 sieht vor, dass innerhalb der Übergangsfrist vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 eine modi- fizierte Obergrenze gilt. Die erfolgreiche Konsolidierungspolitik dieser Legislatur- periode hat die Einhaltung der dauerhaft geltenden Ober- grenze für die strukturelle Neuverschuldung in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts bereits mit dem Haushalt 2013 ermöglicht. Die Bundesregierung hat stets erklärt, dass sie Positivsalden des Kontrollkontos nicht nut- zen wird. Dementsprechend stellt die neue Regelung sicher, dass der kumulierte Saldo am Ende des Übergangszeitraums gelöscht wird. Nach dem Ende des Übergangszeitraums – also zum 31. Dezember 2015 – wird das Kontrollkonto auf null gestellt. Somit entfaltet das Kontrollkonto seine voll- ständige Wirkung ab dem 1. Januar 2016. Dadurch wird gleichzeitig klargestellt, dass es nicht darum geht, ange- häufte Positivbuchungen aus dem Übergangszeitraum in den Dauerzustand zu übertragen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12058, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.136–54.430 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 1a530f3348300934….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP