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Artikel 3 · BT-Drs. 17/12058 · S. 12

Zu Artikel 3 (Änderung des Sanktionszahlungs-

Zu Artikel 3 (Änderung des Sanktionszahlungs-
Aufteilungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung der Überschrift korrespondiert mit der in
Nummer 2 geregelten Änderung des § 1 (Gegenstand).
Zu Nummer 2
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts im
Jahr 2011 wurden – neben einer Verschärfung der bisheri-
gen Sanktionsmaßnahmen des korrektiven Arms des Stabi-
litäts- und Wachstumspakts – mit den als verzinsliche Einla-
gen in Höhe von 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu
leistenden Sanktionszahlungen im Rahmen des präventiven
Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den bis zu
einer Höhe von 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts mög-
lichen Geldbußen bei Manipulation von Statistiken weitere
Sanktionsmöglichkeiten eingeführt, die der Sicherstellung
der Haushaltsdisziplin dienen und somit im Zusammenhang
mit den Bestimmungen des Artikels 126 AEUV zur Einhal-
tung der Haushaltsdisziplin stehen. Die Neufassung des Sat-
zes 1 trägt der Erweiterung der Sanktionsmaßnahmen zur
Sicherung der Haushaltsdisziplin Rechnung. Nicht Gegen-
stand des Gesetzes sind die ebenfalls neu eingeführten
Sanktionen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011
über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger
makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungs-
gebiet, die anders als die vorgenannten Sanktionen nicht in
– unmittelbarem – Zusammenhang mit der Einhaltung der
Haushaltsdisziplin stehen.
Die Streichung des Verweises auf Artikel 104 Absatz 11 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in
Satz 3 ist eine Folgeänderung aufgrund der in Satz 1 enthal-
tenen Anpassungen.
Zu Nummer 3
Diese Regelung legt fest, dass der Bund etwaige Sanktions-
zahlungen im Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts-
und Wachstumspakts bis einschließlich 2019 alleine trägt.
Deutscher 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.035 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12058, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.101–53.136 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 1a530f3348300934….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP