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Artikel 3 · BT-Drs. 17/12058 · S. 12
Zu Artikel 3 (Änderung des Sanktionszahlungs-
Zu Artikel 3 (Änderung des Sanktionszahlungs- Aufteilungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung der Überschrift korrespondiert mit der in Nummer 2 geregelten Änderung des § 1 (Gegenstand). Zu Nummer 2 Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2011 wurden – neben einer Verschärfung der bisheri- gen Sanktionsmaßnahmen des korrektiven Arms des Stabi- litäts- und Wachstumspakts – mit den als verzinsliche Einla- gen in Höhe von 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu leistenden Sanktionszahlungen im Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den bis zu einer Höhe von 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts mög- lichen Geldbußen bei Manipulation von Statistiken weitere Sanktionsmöglichkeiten eingeführt, die der Sicherstellung der Haushaltsdisziplin dienen und somit im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels 126 AEUV zur Einhal- tung der Haushaltsdisziplin stehen. Die Neufassung des Sat- zes 1 trägt der Erweiterung der Sanktionsmaßnahmen zur Sicherung der Haushaltsdisziplin Rechnung. Nicht Gegen- stand des Gesetzes sind die ebenfalls neu eingeführten Sanktionen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungs- gebiet, die anders als die vorgenannten Sanktionen nicht in – unmittelbarem – Zusammenhang mit der Einhaltung der Haushaltsdisziplin stehen. Die Streichung des Verweises auf Artikel 104 Absatz 11 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Satz 3 ist eine Folgeänderung aufgrund der in Satz 1 enthal- tenen Anpassungen. Zu Nummer 3 Diese Regelung legt fest, dass der Bund etwaige Sanktions- zahlungen im Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts bis einschließlich 2019 alleine trägt. Deutscher
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.035 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12058, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.101–53.136 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 1a530f3348300934….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP