Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 17/11473 · S. 57
Zu Artikel 18 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 18 (Änderung der Gewerbeordnung) Die Regelung sieht vor, dass ein Gewerbetreibender den Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes auch elektronisch (also z. B. per E-Mail) stellen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverläs- sigkeit nicht mehr vorliegt. Die Änderung beruht auf einem Vorschlag seitens der Länder.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 300.359–300.721 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP