Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/10974 · S. 106
Zu Artikel 5 (Folgeänderungen)
Zu Artikel 5 (Folgeänderungen) Zu Absatz 1 § 375 Nummer 12 FamFG erklärt die gerichtlichen Verfah- ren nach dem Pfandbriefgesetz zu unternehmensrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Regelung ist aufzuheben, da der neue § 31 Absatz 11 PfandBG die Zu- ständigkeit und das Verfahren der Sachwalterernennung ins- gesamt den insolvenzgerichtlichen Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung unterstellt. Zu Absatz 6 In Absatz 6 Nummer 1 wird die seit über zehn Jahren abge- laufene Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung der in Fußnote 7 Satz 2 der Formblätter 2 und 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Darunterposten der Buchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag des Handels- bestands gestrichen, da sie anderenfalls mit dem Begriff „Einlagenkreditinstitut“ künftig eine veraltete Begrifflich- keit enthielte. Nummer 2 dient der Anpassung der Formblätter an die neue Begriffswelt des KWG. Zu Absatz 7 Bei der Änderung des § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanz- marktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur. Das Instrument der Über- tragungsanordnung gemäß §§ 48a ff. KWG ist nach seiner Art und nach seinem Zweck nicht auf Abwicklungsanstalten anwendbar. Bei dem bisher enthaltenen Verweis auf die §§ 48a ff. KWG handelt es sich um ein redaktionelles Ver- sehen. Im Übrigen enthält dieser Artikel ausschließlich redaktio- nelle Änderungen in anderen Gesetzen zur Anpassung der Verweise auf das Kreditwesengesetz in der durch Artikel 1 geänderten Fassung.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10974, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 527.659–529.198 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 088508d617d771c5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP