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Artikel 5 · BT-Drs. 17/10974 · S. 106

Zu Artikel 5 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 5 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1
§ 375 Nummer 12 FamFG erklärt die gerichtlichen Verfah-
ren nach dem Pfandbriefgesetz zu unternehmensrechtlichen
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Regelung ist
aufzuheben, da der neue § 31 Absatz 11 PfandBG die Zu-
ständigkeit und das Verfahren der Sachwalterernennung ins-
gesamt den insolvenzgerichtlichen Verfahrensvorschriften
der Insolvenzordnung unterstellt.
Zu Absatz 6
In Absatz 6 Nummer 1 wird die seit über zehn Jahren abge-
laufene Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung der
in Fußnote 7 Satz 2 der Formblätter 2 und 3 für die Gewinn-
und Verlustrechnung vorgeschriebenen Darunterposten der
Buchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag des Handels-
bestands gestrichen, da sie anderenfalls mit dem Begriff
„Einlagenkreditinstitut“ künftig eine veraltete Begrifflich-
keit enthielte.
Nummer 2 dient der Anpassung der Formblätter an die neue
Begriffswelt des KWG.
Zu Absatz 7
Bei der Änderung des § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) handelt es sich
um eine redaktionelle Korrektur. Das Instrument der Über-
tragungsanordnung gemäß §§ 48a ff. KWG ist nach seiner
Art und nach seinem Zweck nicht auf Abwicklungsanstalten
anwendbar. Bei dem bisher enthaltenen Verweis auf die
§§ 48a ff. KWG handelt es sich um ein redaktionelles Ver-
sehen.
Im Übrigen enthält dieser Artikel ausschließlich redaktio-
nelle Änderungen in anderen Gesetzen zur Anpassung der
Verweise auf das Kreditwesengesetz in der durch Artikel 1
geänderten Fassung.

BT-Drs. 17/10974 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/10974, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 527.659–529.198 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 088508d617d771c5….

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