Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/10773 · S. 15
Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozial-
Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 Redaktionelle Folgeänderung zur Anhebung der monatli- chen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigun- gen von 400 auf 450 Euro. Zu Nummer 2 Der maßgebliche Grenzbetrag für die alleinige Beitragstra- gung bei Bezug von Krankengeld wird auf 450 Euro festge- Drucksache 17/10773 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode legt. Damit wird die Grenze für die alleinige Beitragstra- gung bei Bezug von Krankengeld in der Pflegeversicherung mit den übrigen Sozialversicherungszweigen vereinheit- licht. Entgegen dem Wortlaut in § 59 Absatz 2 zweiter Halbsatz (der als Grenzwert „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ vorsieht), hatte die Praxis bereits eine Verein- heitlichung vorgenommen. Von den Krankenkassen, die da- mit Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkasse gefolgt sind, wurde nämlich als Grenzwert bisher – ebenso wie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – ein Be- trag von 400 Euro zugrunde gelegt.
BT-Drs. 17/10773 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/10773, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.819–66.830 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 80ddc74f8e8d959f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP