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Artikel 5 · BT-Drs. 17/10773 · S. 15

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozial-

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Folgeänderung zur Anhebung der monatli-
chen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigun-
gen von 400 auf 450 Euro.
Zu Nummer 2
Der maßgebliche Grenzbetrag für die alleinige Beitragstra-
gung bei Bezug von Krankengeld wird auf 450 Euro festge-
Drucksache 17/10773 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
legt. Damit wird die Grenze für die alleinige Beitragstra-
gung bei Bezug von Krankengeld in der Pflegeversicherung
mit den übrigen Sozialversicherungszweigen vereinheit-
licht. Entgegen dem Wortlaut in § 59 Absatz 2 zweiter
Halbsatz (der als Grenzwert „ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße“ vorsieht), hatte die Praxis bereits eine Verein-
heitlichung vorgenommen. Von den Krankenkassen, die da-
mit Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkasse
gefolgt sind, wurde nämlich als Grenzwert bisher – ebenso
wie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – ein Be-
trag von 400 Euro zugrunde gelegt.

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BT-Drs. 17/10773, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.819–66.830 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 80ddc74f8e8d959f….

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