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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10588 · S. 10
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 Der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds nach § 221 Absatz 1 SGB V beträgt seit 2012 14 Mrd. Euro. Im Jahr 2013 wird er einmalig von 14 Mrd. Euro auf 12 Mrd. Euro gesenkt. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2013 (§ 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V – neu –) werden im Ge- genzug die 2 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, die der Bund dem Gesundheitsfonds im Jahr 2011 zur finan- ziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) bereitgestellt hat. Da die Liquiditätsreserve die in § 271 Absatz 2 Satz 2 SGB V vorgesehene Mindestgrenze von 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallen- den Ausgaben des Gesundheitsfonds auch nach der Bereit- stellung dieses Betrags für Zuweisungen an die Krankenkas- sen voraussichtlich noch deutlich überschreiten wird, ist diese Zuführung möglich, ohne die Funktion der Liquiditäts- reserve zu gefährden. Im Übrigen beträgt der Bundeszu- schuss nach § 221 Absatz 1 SGB V ab 2014 wieder 14 Mrd. Euro. Zu Nummer 2 § 221a SGB V regelt die Gewährung des zusätzlichen Bun- deszuschusses an die GKV in Höhe von 2 Mrd. Euro im Jahr 2011. Diese Zahlung ist erfolgt. Die Vorschrift kann daher aus Gründen der Rechtsbereinigung entfallen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 221a SGB V. Zu Buchstabe b Der Bund hat nach § 221a SGB V in der Fassung des Haus- haltbegleitgesetzes 2011 an den Gesundheitsfonds einen zu- sätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von 2 Mrd. Euro geleis- tet. Diese Mittel, die zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wurden, werden im Jahr 2013 den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 SGB V zugeführt. Dieser Betrag wird verrin- gert um den Anteil der Landwirt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.737 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10588, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.631–26.368 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 30c1219c0bbb69e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP