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Artikel 8 · BT-Drs. 17/10489 · S. 54

Zu Artikel 8 (Änderung des Lebenspartnerschafts-

Zu Artikel 8 (Änderung des Lebenspartnerschafts-
gesetzes)
Die Änderung bewirkt, dass Erklärungen eines Lebenspart-
ners zur Voranstellung oder Anfügung seines Geburtsna-
mens oder seines zum Zeitpunkt der Erklärung geführten
Namens an den Lebenspartnerschaftsnamen keiner öffent-
lichen Beglaubigung bedürfen, wenn die Erklärung bei der
Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird. Die
Regelung übernimmt insoweit die auch für die Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens geltende Befreiungsrege-
lung in § 3 Absatz 1 LPartG.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10489, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.443–137.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert e91a4fd40ac13843….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP