Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 17/10489 · S. 54
Zu Artikel 8 (Änderung des Lebenspartnerschafts-
Zu Artikel 8 (Änderung des Lebenspartnerschafts- gesetzes) Die Änderung bewirkt, dass Erklärungen eines Lebenspart- ners zur Voranstellung oder Anfügung seines Geburtsna- mens oder seines zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namens an den Lebenspartnerschaftsnamen keiner öffent- lichen Beglaubigung bedürfen, wenn die Erklärung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird. Die Regelung übernimmt insoweit die auch für die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geltende Befreiungsrege- lung in § 3 Absatz 1 LPartG.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10489, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.443–137.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert e91a4fd40ac13843….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP