Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/8684 · S. 23
Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes) satz 1 Satz 2 genannten „Unternehmen und Personen“
Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes) satz 1 Satz 2 genannten „Unternehmen und Personen“
denjenigen entsprechen, die bislang in § 14 Nummer 1 ers-
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) ter Halbsatz genannt sind. Neu ist jedoch, dass gemäß § 12
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich auch die Anleger im Börsen-
Hinblick auf die Aufhebung von § 14. rat vertreten sein müssen. Nach derzeitiger Rechtslage kann
dies für Warenbörsen optional durch die Rechtsverordnung
nach § 13 Absatz 4 vorgesehen werden.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 4) § 12 Absatz 1 Satz 6 sieht entsprechend der bisherigen § 12
Absatz 1 Satz 4 und § 14 Nummer 1 zweiter Halbsatz vor,
Der neue § 2 Absatz 4 stellt klar, dass an einer Börse gleich- dass die Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4 Ausnahmen
zeitig sowohl Wertpapiere und sich hierauf beziehende von den gesetzlichen Vorschriften über die im Börsenrat
Derivate im Sinne des § 2 Absatz 2 WpHG, andere Finanz- vertretenen Gruppen und Personen zulassen kann. Nach
instrumente im Sinne des § 2 Absatz 2b WpHG und Edel- § 12 Absatz 1 Satz 7 kann die Rechtsverordnung entspre-
metalle als auch Waren im Sinne des § 2 Absatz 2c WpHG, chend dem aufzuhebenden § 14 Nummer 1 zweiter Halbsatz
Termingeschäfte in Bezug auf Waren, Termingeschäfte im vorsehen, dass sonstige betroffene
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.088 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 17/8684 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/8684, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.062–139.150 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 641393f37415d808….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP