Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/7141 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Durch die Neufassung von § 46a SGB XII wird die Bundesbeteiligung an der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2012 von 16 auf 45 Prozent der Nettoausgaben des Vorvorjahres erhöht. Dieser Anteil des Bundes führt, da er unterhalb von 50 Prozent liegt, nicht zur Bundesauftragsverwaltung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Weitergehende Änderun- gen zur Umsetzung der Auftragsverwaltung im SGB XII sind deshalb nicht erforderlich. Der Inhalt von Absatz 1 wird durch die Neufassung auf die Höhe der ab 2012 geltenden Beteiligungsquote beschränkt. Auf die Übernahme der in der geltenden Fassung von § 46a Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Begründung, weshalb der Bund eine ergänzende Bundesbeteiligung zahlt, wird angesichts der Erhöhung des Bundesanteils verzichtet. Die Ermittlung der Höhe der Bundesbeteiligung und deren Zahlung an die Länder regelt Absatz 2. Abweichend vom geltenden Recht sieht Satz 1 vor, dass sich die an die Länder zu zahlende Bundesbeteiligung unmittelbar aus den Netto- ausgaben der Länder ergibt. Dies bedeutet, dass die Beteili- gungsquote auf die in jedem Land entstandenen Nettoausga- ben anzuwenden ist. Aufgrund der mit der geltenden Bun- desbeteiligung in den Jahren 2009 bis 2011 gewonnenen Er- fahrungen ergibt sich der vom Bund an ein Land zu zahlende Betrag nicht mehr aus dem prozentualen Anteil dieses Landes an den bundesweiten Nettoausgaben. Da- durch erübrigt sich auch die Anwendung der bisherigen Rundungsregelung für die Berechnung der Länderanteile. Berechnungsgrundlage für die Höhe der jährlichen Erstat- tung sind, wie bereits in der geltenden Fassung des § 46a, die vom Statistischen Bundesamt ermittelten reinen Ausga- ben nach dem Vierten Kapitel zum
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.490 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/7141, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.823–21.313 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert 60600809cf2720d5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP