Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/5296 · S. 61
Zu Artikel 4 (Änderung des Zuteilungsgesetzes
Zu Artikel 4 (Änderung des Zuteilungsgesetzes 2012) Die Änderungen in den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe b und Nummer 5 dienen der Anpassung von Verweisen auf das TEHG. Nummer 3 Buchstabe a ändert § 5 Absatz 3 des Zuteilungs- gesetzes 2012 (ZuG 2012) und lässt auch die Refinan- zierung von nicht anderweitig gedeckten Kosten zu, die vor der Handelsperiode 2008 bis 2012 für die Deutsche Emis- sionshandelsstelle im Umweltbundesamt entstanden sind. Diese Öffnung der Refinanzierungsregel ist Folge der Ge- richtsverfahren zu den Gebührenerhebungen nach der Emis- sionshandels-Kostenverordnung 2007 (EHKostV 2007). Die Gebühreneinnahmen aus der Allgemeinen Emissions- handelsgebühr mussten an die Betreiber zurückerstattet werden. Die Öffnung der Refinanzierungsregel umfasst die Gesamtaufwendungen des Umweltbundesamtes im Zusam- menhang mit diesen Rückerstattungen. Nummer 2 Buchstabe c sieht in § 5 Absatz 5 Satz 2 ZuG 2012 die Änderung vor, dass die beauftragte Stelle nach § 5 Absatz 5 Satz 1, die Berechtigungen kauft und der zuständi- gen Behörde zur Verfügung stellt, zum Ausgleich nicht mehr Berechtigungen aus der nächsten Handelsperiode, sondern Geld erhält. Diese Änderung ist erforderlich, da in der Handelsperiode 2013 bis 2020 das europäische Emis- sionshandelssystem so weit harmonisiert ist, dass die Bun- desregierung nicht mehr befugt wäre, der Stelle Berechti- gungen zum Ausgleich für die zuvor zur Verfügung ge- stellten Berechtigungen zuzuweisen. Die Streichung von § 19 Satz 3 ZuG 2012 in Nummer 4 trägt der geänderten Zuordnung des Einnahmetitels durch das Haushaltsgesetz 2010 Rechnung.
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Herkunft
BT-Drs. 17/5296, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 301.478–303.085 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 0fc37c5b53451cc8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP