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Artikel 7 · BT-Drs. 17/4978 · S. 23

Zu Artikel 7 (Änderung des Elften Buches Sozial-

Zu Artikel 7 (Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, mit der einer For-
derung der EU-Kommission Rechnung getragen wird.
Die sozialen Pflegekassen und die privaten Versicherungs-
unternehmen zahlen seit dem Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96,
Molenaar, das Pflegegeld zeitlich unbefristet auch an pfle-
gebedürftige Versicherte, die sich in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
aufhalten. Dies geschieht auf der Grundlage der Regelungen
in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der Verordnung
Drucksache 17/4978 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
(EG) Nr. 883/2004 aufgrund entsprechender Rundschreiben
der Selbstverwaltung in Abstimmung mit dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit. Die Regelung in Absatz 1, wo-
nach das Pflegegeld nur befristet für einen Zeitraum von
sechs Wochen ins Ausland gezahlt wird, ist insoweit über-
holt. Die Ergänzung stellt somit sicher, dass der Wortlaut
des § 34 SGB XI mit den Anforderungen des EG-Rechts im
Einklang steht.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4978, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.732–104.892 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 8920e460856df8f4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP