Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 17/3040 · S. 34
Zu Artikel 8 (Änderung des Krankenhausentgelt-
Zu Artikel 8 (Änderung des Krankenhausentgelt- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4) Um den Zuwachs der Krankenhausausgaben und damit den Druck auf die Finanzierung von gesetzlicher Krankenversi- cherung wie auch privaten Krankenversicherungen zu ver- mindern, wird für zusätzlich vereinbarte Krankenhausleis- tungen dauerhaft ein Mehrleistungsabschlag vorgegeben. Zu Buchstabe a Die Änderung stellt klar, dass das vereinbarte Erlösbudget neben der Summe der Abschläge für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung auch um die Summe der vereinbarten Mehrleistungsabschläge nach Absatz 2a zu vermindern ist. Damit wird die Entstehung von sachlich nicht gerechtfertig- ten Mindererlösen nach § 4 Absatz 3 vermieden, wenn das prospektiv vereinbarte Leistungsvolumen mit dem tatsäch- lich erbrachten Leistungsvolumen übereinstimmt. Zu Buchstabe b Als Instrument zur Verminderung des Ausgabenzuwachses für Krankenhausleistungen gilt für das Jahr 2011 für zusätz- lich gegenüber dem Erlösbudget des Vorjahres vertraglich vereinbarte akutstationäre Leistungen, die mit bundesein- heitlich kalkulierten Entgelten vergütet werden (DRG-Fall- pauschalen und Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2), ein gesetzlicher Mehrleistungsabschlag von 30 Prozent. Auch unter betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten ist ein gesetzlicher Abschlag von 30 Prozent und damit eine Finanzierung der zusätzlich vereinbarten Leistungen zu 70 Prozent tragfähig und zur finanziellen Sta- bilisierung der Kostenträger erforderlich. Ab dem Jahr 2012 ist nach Satz 2 die Höhe des Mehrleistungsabschlags – wie für das Jahr 2009 – vertraglich von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zu vereinbaren. Sofern hierzu eine Eini- gung nicht gelingt, ist die Schiedsstelle nach § 13 anrufbar. Damit Leistungen mit einem sehr hohe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.004 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3040, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.056–182.060 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 69f12049d492e6e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP