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Artikel 2 · BT-Drs. 17/2764 · S. 21

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 46b)
Die Neufassung von Artikel 46b Absatz 3 und 4 EGBGB-E
dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie.
Die Formulierung lehnt sich dabei eng an den Wortlaut der
Richtlinie an. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung ge-
tragen, dass die Richtlinie auch in den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten
soll und insoweit mit einer Übernahme der Richtlinie bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu rechnen ist.
Die Regelungen in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie zum
anwendbaren Recht sind abschließend, wie sich aus dem Er-
wägungsgrund Nummer 3 ergibt. Abweichende innerstaat-
liche Regelungen – auch zugunsten des Verbrauchers – sind
nicht zulässig. Im Zuge der Umsetzung des Artikels 12
Absatz 2 der Richtlinie ist daher die bisherige Einbeziehung
von Teilzeit-Wohnrechteverträgen in Artikel 46b Absatz 1
EGBGB aufzuheben. Zu diesem Zweck wird der bisherige
Artikel 46b Absatz 4 EGBGB ohne Auflistung der Time-
share-Richtlinie in den neuen Artikel 46b Absatz 3 EGBGB-E
übernommen.
Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie enthält eine Regelung zum
anwendbaren Recht, die sicherstellen soll, dass im Falle der
Anwendung drittstaatlichen Rechts auf einen Vertrag im Sin-
ne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie
diejenigen Verbraucherschutzstandards zum Zuge kommen,
die in Umsetzung der Richtlinie im Staat des angerufenen
Gerichts ergangen sind. Zum einen soll dies – wie bisher –
der Fall sein, wenn die betroffene Immobilie in einem Mit-
gliedstaat liegt. Zum anderen liegt eine enge Verbindung,
welche die Anwendung des umgesetzten Richtlinienrechts
rechtfertigt, dann vor, wenn der Unternehmer in einem Mit-
gliedstaat

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.204 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/2764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.268–95.472 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3D4 · Prüfwert 8e0e2daa3b3234b9….

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