Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/2413 · S. 34
Zu Artikel 6 (Änderung des Betäubungsmittel-
Zu Artikel 6 (Änderung des Betäubungsmittel- gesetzes) Die Änderung der Vorschrift schafft die notwendigen recht- lichen Voraussetzungen zur Einführung eines elektronischen Abgabebelegverfahrens in der Betäubungsmittelbinnenhan- delsverordnung für die Meldepflichten aus § 12 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes. Dadurch soll ermöglicht werden, dass die Abgabemeldungen für Betäubungsmittel künftig auch auf elektronischen Datenträgern oder über das Internet beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingereicht werden können. Auch eine künftige elektroni- sche Übermittlung der Empfangsbestätigungen zwischen Er- werber und Abgebendem der Betäubungsmittel soll rechtlich ermöglicht werden. Die bislang ausdrücklich geregelte Befugnis, durch Rechts- verordnung auch die Ausgabe amtlicher Formblätter zu regeln, ergibt sich bereits aus der Ermächtigung, das Verfah- ren der Meldung und der Empfangsbestätigung und deren Form zu regeln. Damit bleibt diese Befugnis auch weiterhin bestehen. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/2413
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BT-Drs. 17/2413, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.437–182.508 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 236e7efc2e45f62a….
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