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Artikel 6 · BT-Drs. 17/2413 · S. 34

Zu Artikel 6 (Änderung des Betäubungsmittel-

Zu Artikel 6 (Änderung des Betäubungsmittel-
gesetzes)
Die Änderung der Vorschrift schafft die notwendigen recht-
lichen Voraussetzungen zur Einführung eines elektronischen
Abgabebelegverfahrens in der Betäubungsmittelbinnenhan-
delsverordnung für die Meldepflichten aus § 12 Absatz 2 des
Betäubungsmittelgesetzes. Dadurch soll ermöglicht werden,
dass die Abgabemeldungen für Betäubungsmittel künftig
auch auf elektronischen Datenträgern oder über das Internet
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
eingereicht werden können. Auch eine künftige elektroni-
sche Übermittlung der Empfangsbestätigungen zwischen Er-
werber und Abgebendem der Betäubungsmittel soll rechtlich
ermöglicht werden.
Die bislang ausdrücklich geregelte Befugnis, durch Rechts-
verordnung auch die Ausgabe amtlicher Formblätter zu
regeln, ergibt sich bereits aus der Ermächtigung, das Verfah-
ren der Meldung und der Empfangsbestätigung und deren
Form zu regeln. Damit bleibt diese Befugnis auch weiterhin
bestehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/2413

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Herkunft

BT-Drs. 17/2413, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.437–182.508 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 236e7efc2e45f62a….

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